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wirtschaftliche Einheit

1. Begriff des Steuerrechts für wirtschaftlich zusammengehörige Gegenstände, die bei der Wertermittlung nach dem BewG einer einheitlichen Bewertung unterliegen (§ 2 BewG). - 2. In einigen Fällen bestimmt das Bewertungsgesetz (BewG) selbst, welche Wirtschaftsgüter einer w. E. zugehören. wirtschaftliche Einheit E. sind a) beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen: der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (§ 33 BewG); b) beim Grundvermögen: jedes Grundstück (§ 70 BewG); c) beim Betriebsvermögen: der gewerbliche Betrieb (§ 95 BewG). - 3. Im übrigen ist maßgebend in erster Linie die Verkehrsanschauung. Weitere Merkmale die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter. Eine w. E. entsteht, wenn mehrere Wirtschaftsgüter zu einem einheitlichen wirtschaftlichen Zweck zusammengefaßt und ihm gewidmet werden. Sie kann weder durch nur vorübergehende Verbindung mehrerer Wirtschaftsgüter begründet, noch durch vorübergehende Trennung mehrerer zusammengehöriger Wirtschaftsgüter ausgelöst werden. - Zu einer w. E. können nur Wirtschaftsgüter derselben Vermögensart (Vermögensarten) zusammengefaßt werden, die demselben Eigentümer gehören. Besonderheiten: Sicherungsübereignete Wirtschaftsgüter sind dem Sicherungsgeber, treuhänderisch gehaltene Wirtschaftsgüter dem Treugeber, Wirtschaftsgüter im Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen (§ 39 II AO). Ausnahmen: Wirtschaftsgüter bilden i. d. R. auch dann ein w. E., wenn sie teils dem einen, teils dem anderen Ehegatten gehören oder wenn sie zum Teil zum Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft, zum Teil dem überlebenden Ehegatten gehören (§§ 26, 119, 120 BewG). - Ein Eigentümer kann mehrere w. E. haben. - 4. Mit wirtschaftlichen Untereinheiten werden die selbständig zu bewertenden Einheiten bezeichnet, die zu einem gewerblichen Betrieb gehören: Betriebsgrundstücke. - 5. Bedeutung: Jede w. E. ist für sich zu bewerten und ihr Wert im ganzen festzustellen (Grundsatz der Gesamtbewertung). Der (Gesamt-) Wert umfaßt alle Wirtschaftsgüter, die die w. E. bilden. - 6. Einzelbewertung der zu einer w. E. gehörenden Wirtschaftsgüter ist nur zulässig, wenn dies besonders vorgeschrieben ist. Sie kommt in Betracht bei der Einheitsbewertung für Wirtschaftsgüter, die zu einem gewerblichen Betrieb gehören (§ 98 a BewG). Die Summe der Einzelwerte abzgl. der Betriebsschulden und der sonstigen Abzüge ergibt den Gesamtwert des gewerblichen Betriebs.

 

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