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Land- und Forstwirtschaft

I. Begriff: Alle (selbständigen und Nebenerwerbs-) Betriebe, die sich mit der Nutzung des Bodens (Erdoberfläche) befassen, insbes. Ackerbau, Viehzucht (Landwirtschaft) und Waldwirtschaft (Forstwirtschaft). Die L.- u. F. ist neben Fischerei und Bergbau ein Zweig der Urproduktion. - Rechtlich sind Land- und Forstwirte nicht Mußkaufmann oder Sollkaufmann. Sie können jedoch sowohl hinsichtlich ihres Betriebes als auch hinsichtlich eines mit der L.- u. F. verbundenen Nebengewerbes durch Eintragung im Handelsregister Kannkaufmann werden (§ 3 HGB).
II. Statistische Erhebung: Vgl. Landwirtschaftsstatistik.
III. Steuerliche Behandlung: 1. Einkommensteuer: Vgl. Einkünfte I. - 2. Bewertung: Vgl. land- und forstwirtschaftliches Vermögen. - 3. Umsatzsteuer: Vgl. land- und forstwirtschaftliche Umsätze. - 4. Gewerbesteuer: a) L.- u. F. ist auch dann gewerbesteuerfrei, wenn der Absatz der Erzeugnisse nach kaufmännischen Grundsätzen erfolgt. Desgleichen Gärtnereien, wenn sie nicht überwiegend fremde Erzeugnisse hinzukaufen. b) Landschaftsgärtnereien, die sich mit der Anlegung von Gärten befassen und zu diesem Zweck einen Bestand von Pflanzen halten, sind gewerbesteuerpflichtig, desgleichen Gartenarchitekten und Friedhofsgärtner.

 

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