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Landwirtschaft

I. Allgemein: 1. Begriff: Teil der Urproduktion, bei der Boden und Nutztiere neben Arbeit, Kapital und Know-how als Produktionsfaktoren beteiligt sind; Teil der Land- und Forstwirtschaft. Wird vorwiegend Holz produziert, handelt es sich um Forstwirtschaft; der Waldbau kann jedoch auch ein landwirtschaftlicher Nebenbetriebszweig sein. Die Einordnung reiner Tierzucht- und Tiermastbetriebe in die Landwirtschaft ist unter dem Kriterium der Bodengebundenheit landwirtschaftlicher Produktion nicht ganz unproblematisch; marktordnungsmäßig gehören die Erzeugnisse jedoch zur landwirtschaftlichen Produktion. Auch gartenbauliche Erzeugnisse werden weitgehend durch die landwirtschaftlichen Marktordnungen erfaßt; der Gartenbau ist jedoch i. d. R. arbeits- und kapitalintensiver sowie stärker spezialisiert. Die Grenzen zwischen Gartenbau, landwirtschaftlicher Obstproduktion und Feldgemüseanbau sind fließend.
II. Handelsrecht: Organische Nutzung des Grund und Bodens zur Gewinnung von Nutzungspflanzen (außer Bäumen) und von Nutzungstieren und deren Erzeugnissen, z. B. Ackerbau, Weinbau. Zur Landwirtschaft gehört auch die Umgestaltung der pflanzlichen und tierischen Erzeugnisse, nicht aber Gewinnung von anorganischen Bodenbestandteilen, z. B. Kies, Lehm, Torf, Mineralien (Bergbau). Der Inhaber einer Landwirtschaft kann sowohl hinsichtlich des landwirtschaftlichen Unternehmens als auch hinsichtlich eines mit der Landwirtschaft verbundenen Nebengewerbes durch Eintragung im Handelsregister Kannkaufmann werden (§ 3 HGB).

 

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