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Nebengewerbe

ein neben Land- oder Forstwirtschaft betriebenes, innerlich durch dieses gestütztes, nicht ganz selbständiges Unternehmen, z. B. Molkerei, Brennerei etc. Das Nebengewerbe muß innere Abhängigkeit vom Hauptbetrieb haben, wobei ein rein persönlicher und räumlicher Zusammenhang nicht genügt, kann aber wirtschaftlich bedeutender als der Hauptbetrieb sein. Be- und Verarbeitung der Erzeugnisse des Hauptbetriebes genügt; Nebengewerbe kann auch der Urerzeugung dienen, z. B. Gewinnung von Steinen, Mineralien etc. Ist Betrieb ganz unselbständig, ist er nur Bestandteil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. - Erfordern Art und Umfang des Nebengewerbe einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb, so darf sich Unternehmer, der Land- bzw. Forstwirtschaft betreibt, in das Handelsregister eintragen lassen (§ 3 HGB); vgl. Handelsregistereintragung. Die Eintragung macht stets zum Vollkaufmann, wirkt aber nur, soweit die Geschäfte des Nebengewerbe in Frage stehen. - Auch unabhängig von einem Nebengewerbe kann ein Land- oder Forstwirt durch Eintragung im Handelsregister Kannkaufmann werden.

 

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