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Vollkaufmann

Person, die alle Rechte und Pflichten eines Kaufmanns hat. Für den Vollkaufmann gelten alle Vorschriften des HGB (nicht aber für den Minderkaufmann). Vollkaufmann muß einen kaufmännisch eingerichteten Betrieb (u. a. also kaufmännische Buchführung) haben und ist verpflichtet, seine Handelsregistereintragung herbeizuführen. Der Sollkaufmann und der Kannkaufmann sind stets Vollkaufmann Daneben aber sind z. B. AG, GmbH, Genossenschaft etc. ohne Rücksicht auf den Umfang, selbst wenn sie überhaupt kein Handelsgewerbe betreiben, als Formkaufmann Vollkaufmann kraft Gesetzes (§ 6 II HGB). Der Mußkaufmann kann Vollkaufmann oder Minderkaufmann sein, da diese Eigenschaft nicht durch den Umfang des Betriebes, sondern die Art der Geschäfte bedingt ist. Sinkt ein Großbetrieb dauernd zum Kleinbetrieb herab, so wird der Vollkaufmann Minderkaufmann und muß sich gegebenenfalls im Handelsregister löschen lassen.

 

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