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Kleinbetrieb

I. Arbeitsrecht: Für Kleinbetrieb gelten manche arbeitsrechtlichen Gesetze nicht: 1. Nach § 23 KSchG gilt das Kündigungsschutzgesetz nur in Betrieben, in denen i. d. R mehr als fünf Arbeitnehmer (ausschließlich der Auszubildenden) beschäftigt sind. Durch die Ende 1996 voraussichtlich in Kraft tretende Änderung des Kündigungsschutzgesetzes wird der Kündigungsschutz erst in Betrieben mit i. d. R. mehr als zehn Arbeitnehmern eingreifen. - 2. Das Betriebsverfassungsgesetz gilt nicht in Betrieben, die i. d. R. weniger als fünf Arbeitnehmer beschäftigen (§ 1 BetrVG). Mitbestimmung des Betriebsrats bei personellen Angelegenheiten (§ 99 BetrVG) und bei Betriebsänderungen (§§ 111 ff. BetrVG) nur in Betrieben mit i. d. R. mehr als 20 Beschäftigten.
II. Steuerrecht: Einteilungskriterium für die Außenprüfung. Vgl. im einzelnen Betriebsgrößenklassifikation.

 

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