Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Betriebsrat

I. Begriff: Gesetzlich berufenes Vertretungsorgan der Belegschaft eines Betriebs innerhalb der Betriebsverfassung. Als Organ der Betriebsverfassung wird der Betriebsrat im eigenen Namen kraft Amtes tätig. Im Rahmen der eigentlichen Betriebsverfassung ist der Betriebsrat der hauptsächliche Träger der Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmer. Der Betriebsrat ist die gemeinsame Vertretung der Arbeiter und Angestellten. - Im öffentlichen Dienst: Personalrat. - Auf Konzernebene: Vgl. Gesamtbetriebsrat, Konzernbetriebsrat. - Im Falle EG-weit operierender Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen: Vgl. europäischer Betriebsrat.
II. Gesetzliche Grundlage: Betriebsverfassungsgesetz i. d. F. vom 23. 12. 1988 (BGBl 1989 I 1, 902) m. spät. Änd. - Für die Wahl des Betriebsrat und der Jugend- und Auszubildendenvertretung gilt ergänzend die Wahlordnung 1972 vom 16. 1. 1972 (BGBl I 49) m. spät. Änd.; für die Wahl der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, die auf Schiffen und im Seebetrieb die Beteiligungsrechte eines Betriebsrat ausüben, ist die Wahlordnung Seeschiffahrt - WOS - vom 24. 10. 1972 (BGBl I 2029) m. spät. Änd. maßgebend.
III. Voraussetzung/Zusammensetzung: In allen Betrieben mit i. d. R. mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, sind Betriebsrat zu bilden (§ 1); auch die Seeschiffahrt ist in die Betriebsverfassung einbezogen (§§ 114-116). - Wahlberechtigt zum Betriebsrat sind alle Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 7); grundsätzlich sind alle Wahlberechtigten wählbar, sofern sie sechs Monate dem Betrieb angehören (§ 8). - Die Anzahl der Mitglieder im Betriebsrat ist von der Größe der Belegschaft abhängig (§ 9).
IV. Wahl: Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl von den Arbeitnehmern des Betriebes aufgrund von Wahlvorschlägen gewählt (§ 14). - Die Arbeiter und Angestellten wählen ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen, es sei denn, daß die wahlberechtigten Arbeitnehmer beider Gruppen in getrennten, geheimen Abstimmungen die gemeinsame Wahl beschließen. Arbeiter und Angestellte müssen grundsätzlich entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein (§§ 10, 11). - Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1.3. bis 31.5. statt. Die Amtszeit des Betriebsrat beträgt i. d. R. vier Jahre (§ 21). - Vorbereitung und Durchführung der Wahl obliegt dem Betriebswahlvorstand. - Anfechtung der Wahl (§ 19 BetrVG): bei Mißachtung wesentlicher Vorschriften, die das Wahlergebnis beeinflußt haben kann, binnen zwei Wochen beim Arbeitsgericht. - Die Wahl des Betriebsrat (insbes. auch die Bildung des Wahlvorstands) ist besonders geschützt (vgl. §§ 20, 103, 119 I Nr. 1 BetrVG; § 15 III - V KSchG).
V. Geschäftsführung (§§ 26 ff BetrVG): 1. Besteht der Betriebsrat aus mehr als einer Person, so wählt er aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende oder im Fall seiner Verhinderung der Stellvertreter vertritt den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefaßten Beschlüsse und ist zur Entgegennahme von Erklärungen, die gegenüber dem Betriebsrat abzugeben sind, berechtigt (§ 26). - Größere Betriebsrat (ab neun Mitglieder) müssen einen Betriebsausschuß bilden, der die laufenden Geschäfte des Betriebsrat führt (§ 27). Besteht ein Betriebsausschuß, so kann der Betriebsrat auch weitere Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen (§ 28). - 2. Die Mitglieder des Betriebsrat führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt (§ 37 I). Aus seiner Wahrnehmung dürfen den Betriebsratsmitgliedern keine Vor- und Nachteile entstehen. - Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Betriebsratsmitglieder in dem für die ordnungsgemäße Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Umfang von der Arbeit freizustellen (§§ 37 II, 38). Er hat die für die Arbeit des Betriebsrat notwendigen Aufwendungen zu ersetzen; er hat die dafür erforderlichen sachlichen und räumlichen Mittel zur Verfügung zu stellen (§ 40). - Die Betriebsratsmitglieder sollen gegenüber dem Arbeitgeber möglichst unabhängig sein; deshalb sind sie besonders geschützt (u. a. §§ 37 IV und V, 38 III und IV, 78, 78 a, 119 I Nr. 2 und 3) und genießen einen besonderen Kündigungsschutz (§ 103 BetrVG, § 15 I, IV und V KSchG). - 3. Mitglieder des Betriebsrat können unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts und unter Übernahme der angemessenen Kosten durch den Arbeitgeber vom Betriebsrat zur Teilnahme an solchen Schulungs- und Bildungsveranstaltungen entsandt werden, die für die Arbeit des Betriebsrat erforderliche Kenntnisse vermitteln (§ 37 VI). Darüber hinaus hat jedes Mitglied des Betriebsrat pro Amtsperiode Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts für die Dauer von drei Wochen (bei erstmals gewählten Mitgliedern für die Dauer von vier Wochen) zur Teilnahme an solchen Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von den obersten Arbeitsbehörden der Länder als geeignet anerkannt sind (§ 37 VII).
VI. Grundsätze für die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber: Grundsatznorm des BetrVG ist, daß Arbeitgeber und Betriebsrat unter Beachtung der geltenden Tarifverträge und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohle der Arbeitnehmer und des Betriebes vertrauensvoll zusammenzuarbeiten haben (§ 2 I). Sie haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen (§ 74 I). - Arbeitgeber und Betriebsrat haben Betätigungen zu unterlassen, durch die der Arbeitsablauf oder der Betriebsfrieden beeinträchtigt werden; Maßnahmen des Arbeitskampfes sind zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat unzulässig (§ 74 II). Auch parteipolitische Betätigungen sind zu unterlassen; die Behandlung von Angelegenheiten tarifpolitischer, sozialpolitischer und wirtschaftlicher Fragen, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen, ist jedoch erlaubt (§ 74 II).
VII. Beteiligungsrechte des B.: 1. Allgemeine Aufgaben: (§ 80 I): u. a. a) darüber zu wachen, daß die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden; b) Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen; c) die Eingliederung Schwerbehinderter und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern; d) die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern; e) die Eingliederung ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern. - Unterrichtspflicht des Arbeitgebers: Zur Durchführung seiner Aufgaben nach dem BetrVG ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten. Ihm sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen (§ 80 II). - Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, daß alle im Betrieb tätigen Personen nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbes. daß jede unterschiedliche Behandlung aus Gründen des Geschlechts, der Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, der politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung unterbleibt (§ 75 I). Arbeitgeber und Betriebsrat haben ferner die freie Entfaltung der Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu fördern (§ 75 II). - 2. Besondere Beteiligungsrechte (von erheblicher Bedeutung): a) soziale Angelegenheiten; b) personelle Angelegenheiten; c) wirtschaftliche Angelegenheiten; d) Mitbestimmung; e) Mitwirkung.
VIII. Haftung des B.: Der Betriebsrat ist (mit Ausnahme seiner Beteiligungsfähigkeit im Beschlußverfahren) im allgemeinen Rechtsverkehr nicht rechtsfähig; er ist auch nicht vermögensfähig. Er haftet daher als solcher weder aus Rechtsgeschäft noch aus unerlaubter Handlung für Verbindlichkeiten oder Schäden, die durch seine Beschlüsse oder Erklärungen entstehen. Allenfalls eine Haftung von einzelnen Mitgliedern des Betriebsrat kann in Betracht kommen (im einzelnen umstritten).
IX. Auflösung/Ausschluß: 1. Der Betriebsrat kann durch eine Entscheidung des Arbeitsgerichts im Beschlußverfahren (gerichtliche Auflösung) aufgelöst werden, wenn er seine gesetzlichen Pflichten grob verletzt (§ 23). Fallen die Verfehlungen nur einzelnen Betriebsratsmitgliedern zur Last, so können diese aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden, ohne daß der Betriebsrat selbst aufgelöst wird. Eine Abberufung des Betriebsrat in einer Betriebsversammlung oder durch Mehrheitsbeschluß der Wahlberechtigten ist nach dem Gesetz nicht möglich. - 2. Die Auflösung oder der Ausschluß kann vom Arbeitgeber, von einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft oder von einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht beantragt werden. - 3. Nach der Auflösung ist der Betriebsrat neu zu wählen.

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Betriebspsychologie
Betriebsratswahl

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : Inhaberobligation | Leistungsprämie | bond warrant | sittenwidrige Werbung | Baud
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum