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Ausschluß

I. Gesellschaftsrecht: Ausschluß eines oder mehrerer Gesellschafter aus einer Handelsgesellschaft: vgl. Ausschließung. Nach Aktienrecht: vgl. Kaduzierung.
II. Haftungsausschluß: 1. Allgemein: vgl. Haftungsausschluß, unabwendbares Ereignis. - 2. Kfz-Haftung: Gefährdungshaftung nach § 7 I StVG des Kfz-Halters und Fahrers scheidet aus bei bestimmten langsamen Fahrzeugen (nicht über 20 km/h auf ebener Strecke (§ 8 StVG) oder wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Fahrzeugs tätig war (Einweiser, Helfer etc.). Handelt es sich um einen Arbeitnehmer des Halters, sind Ansprüche durch §§ 636, 637 RVO bei einem Arbeitsunfall ausgeschlossen, es sei denn, der Halter handelt vorsätzlich. Haftungsausschluß auch bei solchen Insassen, die nicht entgeltlich und geschäftsmäßig befördert werden (§ 8 a StVG). Haftung wohl aber möglich wegen unerlaubter Handlung und aus Vertrag. Deshalb ist die Gefährdungshaftung bei Gefälligkeitsfahrten nach § 7 StVG gleichfalls ausgeschlossen. Haftungsausschluß kann auch vereinbart werden (jedoch nicht bei Eisenbahnen, Straßenbahnen und Kraftomnibussen). Ein Schild im Kraftwagen "Sie fahren in diesem Wagen auf eigene Gefahr" befreit den Kraftwageninhaber nur dann, wenn er den Fahrgast ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht hat und dieser unter diesen Umständen zur Mitfahrt bereit ist. Auch ein Mitverschulden eines Fahrgastes kann möglicherweise die Haftung ausschließen, zumindest einschränken.

 

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