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Gefälligkeitsfahrt

Begriff des Straßenverkehrsrechts für die unentgeltliche Beförderung eines Dritten im Kraftfahrzeug aus Gefälligkeit. Vorführungs- und Probefahrten sind keine G., da hier ein besonderes wirtschaftliches Interesse gegeben ist. - Haftung für Verschulden ist bei Gefälligkeitsfahrt nicht ausgeschlossen; regelt sich nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen.

 

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