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Gefahrübergang

1. Beim Kaufvertrag geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache auf den Käufer mit der Übergabe der Sache (auch bei Eigentumsvorbehalt) über (§ 446 BGB). Geht die Sache vor Gefahrübergang durch einen von keiner Partei zu vertretenden Umstand unter, braucht beim Stückkauf der Verkäufer nicht zu liefern, der Käufer nicht zu zahlen. Ebenso beim Gattungskauf, wenn der Käufer in Annahmeverzug kommt, nachdem ihm eine bestimmte Sache angeboten ist. - Besonderheiten beim Versendungskauf. - 2. Beim Werkvertrag trägt i. d. R. der Unternehmer die Gefahr bis zur Abnahme (§ 644BGB). Gefahrübergang auch, wenn Besteller in Annahmeverzug kommt. Für zufälligen Untergang oder zufällige Verschlechterung des vom Besteller gelieferten Stoffes ist der Unternehmer nicht verantwortlich. Bei Versendung gelten für Gefahrübergang die Regeln des Versendungskaufs.

 

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