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Versendungskauf

1. Begriff: Kauf, bei dem der Verkäufer die Sache auf Verlangen des Käufers nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort versendet (§ 447 BGB). - 2. Gefahrübergang tritt bereits ein, wenn Verkäufer die Ware dem Spediteur, dem Frachtführer, der Post, der Bahn oder der sonst zur Versendung bestimmten Person oder Anstalt übergibt. - 3. Die Versendungskosten gehen i. a. zu Lasten des Käufers (§ 448 BGB). - 4. Weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von einer besonderen Anweisung des Käufers über die Versendungsart ab, muß er den daraus entstehenden Schaden ersetzen (§ 447 II BGB). - 5. Ist der Versendungskauf ein beiderseitiges Handelsgeschäft, besteht bei Beanstandungen einstweilige Aufbewahrungspflicht des Käufers; ist die Ware dem Verderb ausgesetzt oder Gefahr im Verzug, Verkauf nach den Regeln des Selbsthilfeverkaufs zulässig (§§ 373, 379 HGB).

 

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