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Strahlen- und Röntgenschutzverordnung

Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (StrlSchV i. d. F. vom 30. 6. 1989, BGBl I 1321) m. spät. Änd. und die Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstahlen (RöV vom 8. 1. 1987 (BGBl I 114) m. spät. Änd., die auf der Grundlage von Ermächtigungsvorschriften des Atomgesetzes erlassen worden sind. Enthalten Bestimmungen zum Schutz von Arbeitnehmern vor Strahleneinwirkungen. Beruflich betroffen sind v. a. Arbeitnehmer, die medizinisch-technisches Gerät bedienen und Arbeitnehmer in Kernkraftwerken. Die StrlSchV enthält für den Umgang mit radioaktiven Stoffen sowie die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen Schutzvorschriften (§§ 28-80). Die Generalklausel (§ 28 StrlSchV, § 12 Nr. 2 RöV) enthält die gesetzliche Verpflichtung, jede unnötige Strahlenexposition zu vermeiden. Der Strahlenschutzverantwortliche hat die erforderliche Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten für die Leitung oder Beaufsichtigung der genehmigungspflichtigen Tätigkeiten schriftlich zu bestellen (§ 29 StrlSchV). Von besonderer Bedeutung sind die Bestimmungen über Dosisgrenzwerte für beruflich strahlenexponierte Personen (§§ 49 ff. StrlSchV) und die Einrichtung von Strahlenschutzbereichen (§§ 57 ff. StrlSchV).

 

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