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Selbsthilfeverkauf

beim Handelskauf Verkauf der Ware an Dritte bei Annahmeverzug des Käufers (§ 373 HGB). - Erforderlich ist grundsätzlich vorherige Androhung. - Verkauf erfolgt durch öffentliche Versteigerung, ausnahmsweise freihändig, wenn die Ware einen Börsen- oder Marktpreis hat. Käufer und Verkäufer können bei öffentlicher Versteigerung mitbieten. Verkäufer hat bestimmte Anzeigepflichten. - Der Selbsthilfeverkauf erfolgt auf Rechnung des säumigen Käufers (§ 373 III HGB), ist demnach eine Art Erfüllung des Verkäufers. - Bei Formmängeln braucht der Käufer den Selbsthilfeverkauf nicht gegen sich gelten zu lassen. Ist der Käufer aber zugleich im Zahlungsverzug, so kann der Selbsthilfeverkauf als Deckungsverkauf nach § 326 BGB behandelt und i. a. der Berechnung des Schadenersatzes wegen Nichterfüllung zugrunde gelegt werden.

 

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