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Handelskauf

Kauf, der Handelsgeschäft ist und dessen Gegenstand eine Ware oder ein Wertpapier ist. Im Interesse der schnellen und glatten Abwicklung des Handelskauf wird der Verkäufer im Vergleich zum Kaufvertrag nach BGB begünstigt. - Rechtlich geregelt in §§ 373-382 HGB.
I. Geltungsbereich: Das Sonderrecht für den Handelskauf gilt: a) nur für den reinen H.; b) für den Handelstausch (§ 515 BGB); c) für den handelsmäßigen Werklieferungsvertrag, soweit er gem. § 651 BGB nach Kaufrecht behandelt wird; sonst gelten die Vorschriften über den Werkvertrag (§ 381 II HGB). - Das Sonderrecht des Handelskauf gilt nicht: a) für den Kauf von anderen Gütern, z. B. Grundstücken, Rechten, einem Handelsunternehmen; b) für den Viehkauf auch zwischen Vollkaufleuten, soweit der Viehkauf im BGB besonders geregelt ist (§ 382 HGB); c) für den Bierabnahmevertrag, soweit dieser Vertrag durch besonderes Landesgesetz geregelt ist (Art. 18 EGHGB).
II. Ergänzende bzw. abändernde Gültigkeit der HGB-Sondervorschriften zum Kaufvertragsrecht nach BGB: 1. Abzugsrecht der Verpackung vom Kaufpreis: a) Ist der Kaufpreis nach dem Gewicht der Ware bestimmt, wird das Gewicht der Verpackung (Tara) abgezogen (§ 380 HGB); das Nettogewicht (Bruttogewicht abzüglich Taragewicht) ist maßgebend. Eine größere Verpackung (Fässer, Kisten, Säcke, Flaschen) ist meist nicht mitverkauft, sondern ist vom Käufer zurückzusenden. b) Abweichungen können auf Vertrag oder Handelsbrauch am Erfüllungsort des Verkäufers beruhen, z. B. kann das Taragewicht mit zu verrechnen sein oder der Käufer ggf. für schadhafte oder unbrauchbare Teile der gelieferten Ware einen Preisabzug (Refaktie) fordern, muß aber regelmäßig Ware behalten. Ebenfalls kann ein Anspruch auf Gewichtszugabe (Gutgewicht) bestehen, z. B. im Kartoffelhandel wegen Gewichtsschwund (§ 380 II HGB). - 2. Zusätzliche Berechtigung des Verkäufers, bei Annahmeverzug des Käufers die Ware in einem öffentlichen Lagerhaus oder in sonst sicherer Weise auf Gefahr und Kosten des Käufers zu hinterlegen (Hinterlegung) oder einen Selbsthilfeverkauf vorzunehmen (§§ 373, 374 HGB). - 3. Aufbewahrungspflicht des Käufers (§ 379 HGB) für beanstandete Ware, die ihm vom Verkäufer übersandt worden ist, damit Verkäufer selbst über die Ware verfügen kann. Ist die Ware verderblich und Gefahr im Verzug, so kann der Käufer sie nach vorheriger Androhung öffentlich versteigern lassen (Notverkauf). - 4. Rügepflicht des Käufers: Die strengen Bestimmungen über die Mängelrüge (§ 377 ff. HGB) gelten nur für den H., der beiderseitiges Handelsgeschäft ist. Das HGB stellt Schlechtlieferung und Falschlieferung gleich und unterwirft sie der Sachmängelhaftung, die sowohl bei Lieferung einer ganz anderen als der bestellten Ware (Aliud-Lieferung) als auch bei einer anderen Warenmenge (Quantitätsmangel) eingreift. - a) Der Käufer hat die abgelieferte Ware unverzüglich nach der Ablieferung, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und etwaige festgestellte Mängel unverzüglich dem Verkäufer anzuzeigen (Mängelrüge), sonst verliert er seine Gewährschaftsansprüche, und die gelieferte Ware gilt als genehmigt. Art und Umfang der Untersuchungen müssen zweckmäßig sein; Berücksichtigung der Handelssitte. Besichtigung genügt nicht immer. Oft sind Kostproben oder Stichproben notwendig. Markenartikel brauchen nicht ausgepackt zu werden. Nicht erkennbare, verborgene Mängel, die später hervortreten, muß der Käufer unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzeigen. - b) Die Mängelrüge ist formlos, muß aber Art und Umfang (nicht Ursache) der Mängel erkennen lassen. Allgemeine Rügen wie "Schundware", "Ware ist schlecht" genügen nicht. Zur Erhaltung der Käuferrechte genügt rechtzeitige Absendung der Anzeige (§ 377 IV HGB); die Gefahr ihrer Ankunft trägt der Verkäufer. - c) Die Rügepflicht fällt fort, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen (§ 377 V HGB) oder eine Eigenschaft arglistig vorgespiegelt hat. - d) Die Rügepflicht kann durch Vertrag oder Handelssitte eingeschränkt werden. Einseitige Beschränkungen des Rügerechts auf der Rechnung sind im allgemeinen bedeutungslos (z. B. "Reklamationen werden nur innerhalb von fünf Tagen seit dem Empfang der Ware berücksichtigt"); anders bei Aufnahme in dem Bestätigungsschreiben. - 5. Weitere Sonderregeln gelten für Spezifikationskauf und Handelsfixkauf.

 

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