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Sachmängelhaftung

I. Sachmängelhaftung beim Kaufvertrag (§§ 459 ff BGB): 1. Begriff: Sonderregeln, die nach Gefahrübergang, soweit sie eingreifen, die allgemeinen Vorschriften über unverschuldete Unmöglichkeit, Verzug und Anfechtung wegen Irrtums ausschließen. Bei der Sachmängelhaftung haftet der Verkäufer einer Sache dem Käufer dafür, daß bei Gefahrübergang a) die Sache nicht mit Mängeln behaftet ist, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder zu dem im Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder nicht unerheblich mindern sowie b) der Sache keine vom Verkäufer zugesicherte Eigenschaft fehlt. Für Fehler, die der Käufer bei Abschluß des Kaufes kannte oder nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt hat, haftet der Verkäufer i. d. R. nicht (§ 460 BGB). - 2. Umfang der S.: a) Grundsätzlich: Greift Sachmängelhaftung ein, kann der Käufer entweder Wandlung oder Minderung verlangen (§ 462 BGB); ein Recht oder eine Pflicht zur Nachbesserung besteht im Gegensatz zum Werkvertrag nicht. Beim Gattungskauf kann der Käufer darüber hinaus auch die gelieferte mangelhafte Ware ablehnen und statt dessen auf Lieferung einer mangelfreien Sache bestehen (§ 480 BGB). - Nachbesserungspflicht und Ausschluß der Sachmängelhaftung werden vielfach vereinbart (v. a. in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen). b) Verschärfte Haftung, wenn der Verkäufer Mängel arglistig verschwiegen hat oder zugesicherte Eigenschaften fehlen: Verkäufer kann sich dann nicht darauf berufen, daß der Käufer die Fehler nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt hat (§ 460 Sachmängelhaftung 2 BGB). Käufer kann nach seiner Wahl Wandlung bzw. Minderung oder auch Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen (§ 463 BGB). c) Anspruchsverlust: Der Käufer, der in Kenntnis des Mangels eine Sache annimmt, verliert Ansprüche aus S., wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels nicht ausdrücklich vorbehält (§ 464 BGB). - 3. Nichtige Vertragsklauseln: Der vertragliche Ausschluß der Sachmängelhaftung ist nichtig, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschweigt (§ 476 BGB). Nach dem AGB-Gesetz (§ 11 Nr. 10) sind eine Reihe von Klauseln (Ausschluß und Verweisung auf Dritte, Beschränkung auf Nachbesserung, Aufwendungen bei Nachbesserung, Vorenthalten der Mängelbeseitigung, Ausschlußfrist für Mangelanzeige und Verkürzung von Gewährleistungsfristen) in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, sofern es sich um Verträge über die Lieferung neu hergestellter Sachen und Leistungen handelt; auch im Rahmen eines Werkvertrages. - 4. Verjährung der Ansprüche: Die Ansprüche aus der Sachmängelhaftung verjähren bei beweglichen Sachen in sechs Monaten von der Ablieferung, bei Grundstücken in einem Jahr von der Übergabe an (§ 477 BGB), bei arglistig verschwiegenen Mängeln in 30 Jahren. Die Verjährungsfrist kann durch Vertrag verlängert werden. - Sie wird, wenn der Käufer das selbständige Beweisverfahren (Beweissicherung) beantragt, bis zur Beendigung des Verfahrens unterbrochen. - Der Käufer kann sich seine Ansprüche ferner in gewissem Umfang durch Mängelanzeige erhalten (§§ 478, 479 BGB). - Gewisse Besonderheiten gelten für die Viehmängelhaftung.
II. Sachmängelhaftung beim Werkvertrag: 1. Umfang der S.: a) Nachbesserung: Ist ein aufgrund eines Werkvertrags hergestelltes Werk mangelhaft, d. h. hat es nicht die zugesicherten Eigenschaften oder ist es mit Fehlern behaftet, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern, so steht dem Besteller in erster Linie ein Anspruch auf Nachbesserung (Nachbesserungspflicht) zu. Die Nachbesserung kann verweigert werden, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Ist der Unternehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug, kann der Besteller den Mangel selbst beseitigen (lassen) und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen (§ 633 BGB). b) Wird die Nachbesserung verweigert oder nicht binnen einer vom Besteller unter Ablehnungsandrohung gesetzten angemessenen Frist ausgeführt, kann der Besteller Wandlung oder Minderung verlangen (§ 634 BGB). Das gleiche gilt, wenn die Nachbesserung unmöglich ist oder wenn der Besteller ein besonderes Interesse an der sofortigen Geltendmachung des Anspruchs auf Wandlung oder Minderung hat. Beruht der Mangel auf einem Verschulden des Unternehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen, so kann der Besteller auch statt der Wandlung oder Minderung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen (§ 635 BGB). - 2. Verjährung der Ansprüche: Für die Verjährung der Sachmängelansprüche gelten beim Werkvertrag im wesentlichen dieselben Vorschriften wie beim Kaufvertrag. Doch verjähren die Ansprüche bei Bauwerken in fünf Jahren seit Abnahme. Prüft der Unternehmer im Einverständnis mit dem Besteller, ob ein Mangel vorhanden und wie er zu beseitigen ist, so tritt Hemmung der Verjährungsfrist ein, bis der Unternehmer das Ergebnis der Untersuchung mitteilt, den Mangel für beseitigt erklärt oder Fortsetzung der Beseitigung verweigert. - 3. Sachmängelhaftung bei Abnahme: Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk ab, obwohl er den Mangel kennt, stehen ihm Ansprüche auf Wandlung oder Minderung nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen der Mängel bei der Abnahme vorbehält (§ 640 II BGB). - 4. Ausschlußklausel: Durch Vertrag kann die Sachmängelhaftung ausgeschlossen oder beschränkt werden, eine solche Vereinbarung ist jedoch nichtig, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschweigt (§ 637 BGB).
III. Sachmängelhaftung beim Werklieferungsvertrag: Die Sachmängelhaftung richtet sich nach den Vorschriften über den Werkvertrag; wenn eine vertretbare Sache herzustellen war, nach den Vorschriften über den Kauf (§ 651 BGB).

 

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