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Erfüllungsgehilfe

Person, deren sich der Schuldner zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient (z. B. Bank, durch die er zahlt). - Haftung des Schuldners für das Verschulden des Erfüllungsgehilfe gegenüber dem Gläubiger (nicht gegenüber Dritten: Verrichtungsgehilfe) wie für eigenes Verschulden (§ 278 BGB), wenn die haftungsauslösende Tätigkeit des Erfüllungsgehilfe mit der ihm übertragenen Aufgabe in innerem Zusammenhang steht (z. B. nicht, wenn der Bote stiehlt). Haftung kann auch vor Vertragsschluß eingreifen bei Verschulden bei Vertragsschluß (z. B. Verletzung des Kauflustigen durch Unachtsamkeit des Angestellten). Haftung für Erfüllungsgehilfe kann auch für Vorsatz im voraus vertraglich ausgeschlossen werden. Unwirksam ist ein Haftungsausschluß oder eine Begrenzung der Haftung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für einen Schaden, der auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfe des Verwenders beruht. Entsprechendes gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen.

 

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