Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Haftungsausschluß

vertragliche Abmachung, die eine nach dem Gesetz begründete Haftung (z. B. Sachmängelhaftung, Rechtsmängelhaftung, Schadenersatzpflicht) ausschließt. Haftungsausschluß ist zulässig, soweit Vertragsfreiheit reicht. Haftung für Vorsatz kann nicht ausgeschlossen werden, wohl aber für Fahrlässigkeit und für das (auch vorsätzliche) Verhalten der Erfüllungsgehilfen (§§ 276, 278 BGB). Mitunter stillschweigender Haftungsausschluß beim Handeln auf eigene Gefahr. - Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), z. B. die der Banken, enthalten oft mehr oder weniger weitgehenden Haftungsausschluß Unwirksam ist in AGB jedoch ein Haftungsausschluß oder eine Begrenzung der Haftung für einen Schaden, der auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruht. Entsprechendes auch bei Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen.

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Haftung
Haftungsbescheid

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : sekundäre Finanzierungsinstitute | Verbrauchsbesteuerung | Bruttoinlandsprodukt-Lücke | Verhaltenstheorie der Unternehmung | Programmhilfe
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum