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Erfüllungsgeschäft

Rechtsgeschäft, das der Erfüllung einer Schuld dient und im allgemeinen in einer Verfügung besteht. Es ist abstrakt, d. h. von dem zugrundeliegenden Verpflichtungsgeschäft unabhängig und deshalb i. d. R. auch bei dessen Nichtigkeit gültig. Ausgleich dann nach den Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung.

 

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