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arglistige Täuschung

vorsätzliches Hervorrufen, Bestärken oder u. U. auch Bestehenlassen von falschen Vorstellungen eines anderen in dem Bewußtsein, daß dieser Irrtum für die Willenserklärung des anderen bestimmend ist. Der Getäuschte kann die Willenserklärung, zu der er durch die a. T. bestimmt worden ist, anfechten (Anfechtung). Dies gilt auch dann, wenn die a. T. nicht von dem Erklärungsgegner (Vertragspartner), sondern von einem Dritten verübt worden ist, aber der Gegner die Täuschung kannte oder aus Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 123 BGB). arglistige Täuschung T. durch einen Bevollmächtigten des Vertragspartners gilt als a. T. des Vertragspartners selbst. - Die Anfechtungsfrist beträgt 1 Jahr und beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Getäuschte die Täuschung entdeckt (§ 124 BGB).

 

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