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Anfechtung

Mittel, die Nichtigkeit eines mit gewissen Mängeln behafteten Geschäfts herbeizuführen.
I. Anfechtung von Willenserklärungen (nach §§ 119 ff. BGB): 1. Insbes. kann ein Vertrag wegen Irrtums, Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten werden. Die Anfechtung erfolgt i. d. R. durch formfreie Erklärung gegenüber dem anderen Teil (§ 143 BGB). Wenn ein Anfechtungsgrund vorliegt, wird das angefochtene Geschäft rückwirkend vernichtet (§ 142 BGB). Das Anfechtungsrecht geht durch Bestätigung des Geschäfts verloren (§ 144 BGB). - 2. Für Willenserklärungen in einem Testament gelten weitergehende Anfechtungsmöglichkeiten. Für die Anfechtung durch den bei Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar Begünstigten (Anfechtungsberechtigter) reicht jeder Irrtum im Motiv des Erblassers bei der Errichtung der letztwilligen Verfügung aus (§§ 2078 ff. BGB).
II. Einzelfälle: 1. Die Anfechtung des Arbeitsvertrages hat nach der Rechtsprechung die Wirkung einer außerordentlichen Kündigung; er wird nicht rückwirkend vernichtet. - Unterschiede zur Kündigung: (1) Gründe, die zur Anfechtung berechtigen; (2) Ausschlußfristen (§§ 121, 124 BGB), an die Anfechtung gebunden ist; (3) nicht durch Schutzvorschriften zugunsten des Arbeitnehmers beschränkt. - 2. Die Anmeldung zum Handelsregister unterliegt nicht der Anfechtung Solange eine Eintragung noch nicht erfolgt ist, kann sie von dem Anmelder zurückgenommen oder widerrufen werden. - 3. Das durch Bestechung (Schmiergeld) eines Handlungsgehilfen zustande gekommene Rechtsgeschäft ist für den Unternehmer, in dessen Betrieb der Handlungsgehilfe tätig ist, anfechtbar, wenn dieser von dem Angebot eines Schmiergeldes keine Mitteilung gemacht hat. - 4. Der Gesellschaftsvertrag unterliegt wie jeder andere Vertrag an sich der Anfechtung Sie ist aber bei der in Vollzug gesetzten Gesellschaft weitgehend ausgeschlossen oder in ihren Wirkungen eingeschränkt. Auch Stimmabgaben bei Beschlußfassung, Feststellung der Jahresbilanz und andere innerhalb des Gesellschaftsverhältnisses abgegebene Erklärungen können u. U. angefochten werden. - 5. Anfechtung eines Versicherungsvertrags vgl. dort. - 6. Beschlüsse der Hauptversammlung der AG können binnen eines Monats seit Beschlußfassung durch Klage bei dem Landgericht des Sitzes der Gesellschaft angefochten werden (§ 246 AktG). Anfechtungsberechtigt sind u. a. der in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, der gegen den Schluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat, und der zu Unrecht nicht zugelassene bzw. nicht rechtzeitig berufene Aktionär (§ 245 AktG). Die Klage kann darauf gestützt werden, a) daß der angefochtene Beschluß auf einer Verletzung des Gesetzes oder der Satzung beruht, z. B. auch auf Stimmrechtsausübung zwecks Erlangung von Sondervorteilen (§ 243 AktG); b) wenn weniger als 4% Dividende gezahlt werden, auch dann, wenn die Hauptversammlung aus dem Bilanzgewinn Beträge in Rücklage stellt, die nicht nach Gesetz oder Satzung von der Verteilung unter die Aktionäre ausgeschlossen sind, obwohl die Einstellung bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung nicht notwendig ist, um die Lebens- und Widerstandsfähigkeit der AG für einen hinsichtlich der wirtschaftlichen und finanziellen Notwendigkeit übersehbaren Zeitraum zu sichern; dabei müssen die Anteile der klagenden Aktionäre 5% des Grundkapitals oder den Nennbetrag von 1 Mio. DM erreichen (§ 254 AktG). - Den Streitwert bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände, insbes. der Bedeutung der Sache für die Parteien, nach billigem Ermessen. Macht eine Partei glaubhaft, daß die Belastung mit den Prozeßkosten nach diesem Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, kann das Gericht anordnen, daß die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung der Prozeßkosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepaßten Teil des Streitwertes bemißt, sog. gespaltener Streitwert. - 7. Anfechtung einer Betriebsratswahl: Vgl. Betriebsrat IV.

 

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