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Anfechtung außerhalb des Konkurses

Gegenbegriff zu Konkursanfechtung. - 1. Gesetzliche Regelung: Gesetz betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens i. d. F. vom 20. 5. 1898 (Anfechtungsgesetz) m. spät. Änd. Aufgehoben durch die Neufassung des Anfechtungsgesetzes vom 5. 10. 1994 BGBl. I 2911, aber auf die Fälle nach wie vor anzuwenden, bei denen die Anfechtbarkeit vor dem 1. 1. 1999 gerichtlich geltend gemacht worden ist. - 2. Zweck: Schutz des einzelnen Gläubigers, wenn der Schuldner ihm die Befriedigung dadurch unmöglich gemacht hat, daß er sein Vermögen verschoben oder verschenkt hat; eine Ergänzung der Vollstreckungsmöglichkeit. - 3. Anfechtungsberechtigt ist, wer für eine fällige Forderung einen vollstreckbaren Schuldtitel hat und im Wege der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner nicht befriedigt wurde, oder wenn anzunehmen ist, daß sie zu einer Befriedigung nicht führen wird (§ 2). - 4. Anfechtbar sind (1) den Gläubiger benachteiligende Rechtshandlungen des Schuldners, wenn sie in der dem Gegner bekannten Absicht der Gläubigerbenachteiligung vorgenommen sind, sowie (2) unentgeltliche Verfügungen innerhalb des letzten Jahres. Während die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen grundsätzlich Sache des Anfechtenden ist, kehrt sich die Beweislast um, wenn (3) ein den Gläubiger benachteiligender im letzten Jahr mit nahen Angehörigen geschlossener Vertrag oder (4) eine an den Ehegatten innerhalb der letzten zwei Jahre erfolgte Schenkung angefochten wird (§ 3). - 5. Anfechtungsgegner ist der Erwerber des verschobenen oder verschenkten Gegenstandes (oder dessen Gesamtrechtsnachfolger). Bei Weiterveräußerung haftet der weitere Erwerber nur, wenn ihm der Anfechtungsgrund bekannt war oder ihm das Erlangte unentgeltlich zugewandt wurde (§ 11). Der Anfechtungsgegner ist nicht verpflichtet, den Gegenstand dem Gläubiger herauszugeben, sondern nur, die Zwangsvollstreckung so zu dulden, als gehöre der Gegenstand noch zum Vermögen des Schuldners (§ 7). Ist die Sache nicht mehr vorhanden, schuldet er Wertersatz. Der gutgläubige Empfänger einer unentgeltlichen Leistung haftet nur, soweit er ungerechtfertigt bereichert ist.

 

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