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Anfechtungsklage

I. Verwaltungsgerichtsbarkeit: Auf Aufhebung eines Verwaltungsaktes (§ 42 I VwGO) gerichtete Klage. - 1. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist sie nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Das ist der Fall, wenn seine subjektiven privaten oder öffentlichen Rechte durch den Verwaltungsakt beeinträchtigt werden. Verstoß gegen Reflexrechte oder die Rechtswidrigkeit von allg. Verwaltungsvorschriften oder behördeninternen Weisungen reicht nicht aus. Soweit die Behörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, kann die Klage auch darauf gestützt werden, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind (Ermessensüberschreitung) oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (Ermessensmißbrauch). - 2. Die Anfechtungsklage ist zu unterscheiden von der sog. Verpflichtungsklage, die erhoben werden kann, wenn ein beantragter Verwaltungsakt nicht erlassen wird, auf den der Antragsteller ein Recht zu haben behauptet, und von der sog. Untätigkeitsklage, die erhoben werden kann, wenn über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden ist. - 3. Ähnliche Regelung der Anfechtungsklage im Sozialgerichtsgesetz (SGG).
II. Finanzgerichtsbarkeit: Anfechtungsklage ist ebenfalls vorgesehen (§§ 40 ff. FGO). Sie ist gerichtet auf die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, ausnahmsweise auch auf dessen Abänderung (§ 100 II FGO). - 1. Die Anfechtungsklage ist nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Das kann bei einem einheitlichen Feststellungsbescheid über Einkünfte aus Gewerbebetrieb, über den Einheitswert eines gewerblichen Betriebs oder über wirtschaftliche Untereinheiten von gewerblichen Betrieben auch jeder Gesellschafter oder Gemeinschafter sein, der durch die Feststellung berührt wird Dies gilt auch für durch die Feststellung berührte ausgeschiedene Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte. Bei einer Frage, die einen Beteiligten persönlich angeht, der durch die Feststellungen über die Frage berührt wird (§ 48 FGO). - 2. Aufgrund der Abgabenordnung (AO) erlassene Änderungs- oder Folgebescheide können nicht im weiteren Umfange angefochten werden, als sie in den außergerichtlichen Vorverfahren angefochten werden können (§ 42 FGO i. V. mit § 351 AO). - 3. Gegenstand der Anfechtungsklage ist der ursprüngliche Verwaltungsakt nach Durchführung des Vorverfahrens in der Gestalt, die er durch die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf gefunden hat (§ 44 II FGO). - 4. Frist: Die Anfechtungsklage ist binnen einem Monat zu erheben (§ 47 FGO).

 

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