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Verpflichtungsklage

Untätigkeitsklage, Vornahmeklage. 1. Verwaltungsgerichtsbarkeit: Klage auf Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes (§ 42 I VwGO). Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes in seinen Rechten verletzt zu sein. Das ist der Fall, wenn seine subjektiven privaten oder öffentlichen Rechte beeinträchtigt werden. Verstoß gegen Reflexrechte oder die Rechswidrigkeit von allgemeinen Verwaltungsvorschriften oder behördeninternen Weisungen reicht nicht aus. Soweit die Verwaltungsbehörde nach ihrem Ermessen handeln kann, kann die Klage auch darauf gestützt werden, daß die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind (Ermessensüberschreitung) oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (Ermessensmißbrauch). - 2. Sozialgerichtsbarkeit: Analog zur Verwaltungsgerichtsbarkeit. - 3. Finanzgerichtsbarkeit: Die Verpflichtungsklage richtet sich auf die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes (§ 40 FGO); es gelten die gleichen Einschränkungen wie für die Anfechtungsklage.

 

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