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Konkursanfechtung

Recht des Konkursverwalters, gewisse kurz vor Konkurseröffnung von oder mit dem Gemeinschuldner zum Nachteil der Konkursgläubiger vorgenommene Rechtshandlungen in ihren Wirkungen rückgängig zu machen und die veräußerten Vermögenswerte zur Konkursmasse zu ziehen (§§ 29 bis 42 KO, ab 1. 1. 1999: §§ 129-147 InsO). - Zweck: Um eine gleichmäßige Befriedigung aller Konkursgläubiger zu erreichen, soll verhindert werden, daß der Schuldner bei drohendem Konkurs Rechtshandlungen zu seinem persönlichen oder zum Vorteil einzelner Gläubiger vornimmt; einzelnen Gläubigern soll die Möglichkeit genommen werden, sich im letzten Augenblick auf Kosten der Gesamtheit der Gläubiger zu sichern.
I. Allgemeine Voraussetzungen: 1. Von dem Gemeinschuldner oder ihm gegenüber muß vor Konkurseröffnung eine wirksame Rechtshandlung vorgenommen worden sein, z. B. Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäft, benachteiligende Prozeßhandlung. - 2. Die anteilige Befriedigung der Konkursgläubiger muß durch Minderung der Konkursmasse beeinträchtigt sein.
II. Einzelfälle: 1. I. e. S.: Anfechtbar sind: a) Rechtsgeschäfte des Gemeinschuldners, die er nach Zahlungseinstellung oder Stellung des Konkursantrags vorgenommen hat; ferner die Sicherung oder Befriedigung aus Forderungen innerhalb dieser Zeit, wenn die Gläubiger darauf einen Anspruch hatten. Erforderlich ist, daß dem Geschäftsgegner die Zahlungseinstellung oder der Konkursantrag bekannt war, was der Konkursverwalter beweisen muß (§ 30 Nr. 1 KO, ab 1. 1. 1999: §§ 130, 132 InsO); b) Rechtshandlungen nach Zahlungseinstellung bzw. Stellung des Eröffnungsantrags oder in den letzten zehn Tagen davor, wenn durch sie ein Gläubiger Sicherung oder Befriedigung erhielt, die ihm nicht oder noch nicht zustand. Der Gläubiger muß beweisen, daß ihm weder Zahlungseinstellung oder Eröffnungsantrag noch die Absicht des Gemeinschuldners, ihn vor den übrigen zu begünstigen, bekannt war (z. B. Bezahlung noch nicht fälliger Schulden, jede durch Pfändung erlangte Sicherheit; § 30 Nr. 2 KO, ab 1. 1. 1999: § 131 InsO). - 2. Absichtsanfechtung: Anfechtbar sind: Rechtshandlungen des Gemeinschuldners, die in der dem Geschäftsgegner bekannten Absicht vorgenommen sind, die Gläubiger zu benachteiligen (§ 31 KO, ab 1. 1. 1999: § 133, 138 InsO). Wann sie vorgenommen wurden, ist gleichgültig. Es genügt das Bewußtsein, daß nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge eine Benachteiligung der Gläubiger zu erwarten ist. Der Konkursverwalter braucht die Benachteiligungsabsicht des Gemeinschuldners und Kenntnis des Geschäftsgegners nicht zu beweisen, wenn es sich um im letzten Jahr vor Konkurseröffnung mit nahen Angehörigen geschlossene entgeltliche Verträge handelt. - 3. Schenkungsanfechtung: Anfechtbar sind: unentgeltliche Verfügungen, die im letzten Jahr (zugunsten des Ehegatten in den letzten zwei Jahren) vorgenommen wurden, ausgenommen gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke (§ 32 KO, ab 1. 1. 1999: § 134 InsO). - 4. Anfechtung von kapitalersetzenden Darlehen: Anfechtbar sind Rechtshandlungen, die dem Gläubiger einer von § 32 a I, 3 GmbHG erfaßten Forderung Sicherung gewähren. Gleiches gilt, wenn ein Gläubiger eines kapitalersetzenden Darlehens befriedigt wird und dies im letzten Jahr vor Konkurseröffnung vorgenommen wurde (§ 32 a KO, ab 1. 1. 1999: § 135 InsO). Die zum 1. 1. 1999 durch die Insolvenzordnung geänderten Vorschriften beseitigten teilweise die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen und erleichtern ihren Nachweis z. B. durch Umkehr der Beweislast zugunsten des Anfechtungsgegners, besonders gegenüber dem Schuldner nahestehender natürlicher oder juristischer Personen (§ 138 InsO). Auch wird der Zeitraum vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, innerhalb dessen vorgenommene Rechtshandlungen angefochten werden können, erweitert und einheitlich von dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgestellt (§ 139 InsO).
III. Durchführung: Falls keine Einigung zu erzielen ist, Geltendmachung der Konkursanfechtung nur durch Erhebung der Klage seitens des Konkursverwalters, und zwar binnen Jahresfrist seit Konkurseröffnung (§ 41 KO, ab 1. 1. 1999: binnen zwei Jahren, § 146 InsO). Anfechtungsgegner ist derjenige, der anfechtbar empfangen hat, oder dessen Gesamtrechtsnachfolger. Dieser ist verpflichtet, das aus dem Vermögen des Gesamtschuldners Weggegebene zur Konkursmasse zurückzugewähren (§ 37 KO, ab 1. 1. 1999: § 143 InsO), und zwar so, als wenn die Weggabe nicht erfolgt wäre (grundsätzlich Rückgabe in Natur; Geldersatz nur, wenn Rückgewähr in Natur nicht möglich ist, auch infolge von Veräußerungen der Sache). Eine eingeschränkte Haftung des Einzelrechtsnachfolgers besteht nur, wenn er unentgeltlich erworben hat oder beim Erwerb die Umstände kannte, die den Erwerb seines Vorgängers anfechtbar machten (§ 40 KO, ab 1. 1. 1999: § 145 InsO). Hatte der Gegner eine Gegenleistung erbracht und ist diese noch unterscheidbar vorhanden oder ist die Masse um den Wert der Gegenleistung bereichert, so kann der Gegner seine Leistung voll zurückverlangen, und zwar als Massegläubiger (andernfalls nur Konkursforderung; § 38 KO, ab 1. 1. 1999: § 144 InsO). Wird das zu Befriedigung einer Verbindlichkeit geleistete aufgrund der Konkursanfechtung zur Masse zurückgewährt, so lebt die Forderung wieder auf.

 

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