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Massegläubiger

I. Begriff: Gläubiger, die volle Befriedigung aus der Konkursmasse vor allen Konkursgläubigern beanspruchen können (§§ 57-60 KO, ab 1. 1. 1999: §§ 53-55 InsO).
II. Ansprüche: Ausschließlich durch oder während des Verfahrens entstehend. 1. Massekosten: a) Gerichtliche Kosten für Konkurs-, auch für ein vorangegangenes Vergleichsverfahren. Gläubiger hat für einen nach § 107 KO (ab 1. 1. 1999: § 26 II InsO) geleisteten Vorschuß Erstattungsanspruch gegen die Masse. b) Ausgaben für Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Masse, z. B. Vergütung des Konkursverwalters und Gläubigerausschusses, des Vergleichsverwalters im Anschlußkonkurs. c) Die auf Massegegenständen ruhenden (nach Konkurseröffnung entstandenen) öffentlichen Abgaben. d) Die dem Gemeinschuldner und seinen Angehörigen bewilligte Unterstützung (§ 129 KO, ab 1. 1. 1999: § 100 InsO). - 2. Masseschulden: a) Verbindlichkeiten, die der Konkursverwalter innerhalb seiner gesetzlichen Tätigkeit durch Rechtsgeschäfte oder Rechtshandlungen zu Lasten der Masse begründet, z. B. Kosten aus der Führung von Masseprozessen oder aus dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges für die Masse; beim Anschlußkonkurs auch Ansprüche aus Darlehen, die der Schuldner während des Vergleichsverfahrens zur Fortführung des Geschäfts aufgenommen hat (§ 106 VerglO). - b) Ansprüche aus Verträgen für die Zeit von Konkurseröffnung bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses, z. B. aus Miet-, Pacht-, Dienst- oder Gesellschaftsverträgen. - c) Ansprüche aus gegenseitigen Verträgen, deren Erfüllung vom Konkursverwalter kraft seiner Wahlbefugnis (§ 17 KO, ab 1. 1. 1999: § 103 InsO) von dem Vertragspartner verlangt wird; - d) Ansprüche wegen Rückständen für die letzten sechs Monate vor Konkurseröffnung: (1) der Arbeitnehmer, der im Rahmen betrieblicher Berufsbildung und in Heimarbeit Beschäftigten, sowie der ihnen Gleichgestellten auf die ihnen zustehenden Bezüge; (2) der Arbeitnehmer auf Entschädigung aus einer Wettbewerbsabrede; (3) der Handelsvertreter (§ 92 a HGB) auf Vergütung und Provision, sofern der monatliche Durchschnitt einschl. der sozialen Abgaben 1000 DM nicht übersteigt; (4) der Berechtigten auf Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung. - e) Abfindung nach § 113 III BetrVG, sofern die Betriebsänderung nach Konkurseröffnung durchgeführt worden ist. - f) Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung der Masse, soweit der Wert nach Konkurseröffnung zugeflossen ist (sonst gewöhnlich Konkursforderung).
III. Durchführung: 1. Reihenfolge: Zunächst die Masseschulden unter II 2 a) bis c), alsdann die Massekosten unter II 1 a) bis c), von diesen zuerst die baren Auslagen, daran anschließend die Masseschulden unter II 2 d) und e) und zuletzt die Massekosten unter II 1 d). Bei gleichem Rang werden die Forderungen nach dem Verhältnis ihrer Beträge berichtigt. - 2. Der Konkursverwalter hat von sich aus für Befriedigung und Sicherstellung der ihm bekannten Massegläubiger zu sorgen. Bei schuldhafter Pflichtverletzung haftet er persönlich (§ 82 KO, ab 1. 1. 1999: § 60 InsO); vgl. im einzelnen Konkursverwalter.

 

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