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Konkurseröffnung

(ab 1. 1. 1999: Eröffnung des Insolvenzverfahrens). 1. Voraussetzung: Konkursantrag. - 2. Vor Konkurseröffnung prüft das Konkursgericht: (1) seine Zuständigkeit, (2) Zulässigkeit des Konkursantrags, (3) Vorliegen eines Konkursgrundes, (4) Vorhandensein einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Konkursmasse. Fehlt letztere und wird kein Kostenvorschuß gezahlt, wird der Antrag "mangels Masse" abgewiesen und der Schuldner in das Schuldnerverzeichnis eingetragen (§ 107 II KO, ab 1. 1. 1999: § 26 II InsO). Sind die Voraussetzungen zu (1) - (4) erfüllt, so ist das Verfahren nach Anhörung des Schuldners zu eröffnen. - 3. Eröffnungsbeschluß: a) Hauptsächlicher Inhalt: Stunde der Eröffnung, Ernennung des Konkursverwalters, evtl. Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses, Berufung der ersten Gläubigerversammlung auf einen nicht über einen Monat hinaus anzuberaumenden Termin (der häufig mit dem allgemeinen Prüfungstermin (Prüfungstermin im Konkursverfahren) verbunden wird), offener Arrest und Frist zur Anmeldung der Konkursforderungen. - b) Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Besondere Mitteilung an die ihrem Wohnort nach bekannten Gläubiger und Schuldner. - 4. Sofortige Beschwerde gegen K.: Steht nur dem Gemeinschuldner, gegen die Ablehnung dem Antragsteller zu (einzulegen binnen zwei Wochen nach öffentlicher Bekanntmachung oder Zustellung des Beschlusses, § 76 KO, ab 1. 1. 1999: § 9 InsO). Sie hat keine aufschiebende Wirkung. Hebt das Beschwerdegericht den Eröffnungsbeschluß auf, treten die mit der Eröffnung verknüpften Rechtsfolgen rückwirkend außer Kraft, jedoch bleiben die vom Konkursverwalter vorgenommenen Rechtshandlungen gültig.

 

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