Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Preisstatistik

Teilgebiet der Wirtschaftsstatistik, im wesentlichen durchgeführt durch das Statistische Bundesamt. - Rechtsgrundlage: Gesetz über die Preisstatistik vom 9. 8. 1958, zuletzt geändert durch Art. 27 des Ersten Gesetzes zur Änderung Statistischer Rechtsvorschriften (1. Statistikbereinigungsgesetz) vom 14. 3. 1980 (BGBl I 294).
I. Erhebung: 1. Primärstatistische Erfassung von Preisen ist nur repräsentativ für einzelne Waren und Dienstleistungen an einzelnen (typischen) Märkten und im Warenverkehr zwischen häufig miteinander kontrahierenden Marktpartnern möglich. Die Auswahl bestimmt sich danach, a) welche Bedeutung die jeweiligen Preise für das volkswirtschaftliche Preisniveau als Ganzes haben, b) an welchen Märkten Preisbewegungen am deutlichsten gesamtwirtschaftliche Wandlungen, besonders in bezug auf konjunkturelle Schwankungen oder bzgl. des Geldwertes aufzeigen. - 2. Sekundärstatistische Erfassung von Preisbewegungen kann durch Auswertung von Preislisten, Kurszetteln, Versandkatalogen etc. erfolgen. - 3. Je nach der Fragestellung erfolgt der "Preisschnitt" im Kreislaufsystem unter dem Gesichtspunkt des Erzeugers, des Abnehmers oder des letzten Verbrauchers. Zwischen Erzeuger- und Abnehmerkreisen besteht keine Identität, u. a. weil Einkaufspreise aus Warenbezirken von inländischen Erzeugern oder ausländischen Lieferanten zusammengesetzt sein können, aber auch wegen unterschiedlicher Konditionen für einzelne Abnehmergruppen.
II. Auswertung (der gewonnenen Einzelpreise oder Ortsdurchschnitte): 1. Durch Bekanntgabe der Ursprungswerte, die (gewichtet nach der jeweiligen Bedeutung der Märkte für den Durchschnittspreis der Volkswirtschaft) als "Originalpreise" ausgewiesen werden und damit der Reihenzerlegung (Saisonschwankungen etc.) besonders zugängig sind. - 2. In Meßzahlen oder Indexzahlen, die wegen des Erhebungsverfahrens und der für die Veröffentlichung absoluter Preise notwendigeren größeren Auswahl von Einzelpreisen einen zuverlässigeren Ausdruck der Preisentwicklung bieten.
III. Verwertung: Die Ergebnisse der amtlichen Statistik über die Preise können im Rahmen der betriebswirtschaftlichen Statistik und der Marktbeobachtung zum Zwecke der Kostenkontrolle und Konjunkturanalyse sowie zur Orientierung der Absatzpolitik genutzt werden; Vergleich der vom eigenen Unternehmen gezahlten und erzielten Preise mit den Veränderungen der Indizes. Für die volkswirtschaftlichen Entscheidungen dient die Preisstatistik zur Information sämtlicher Marktpartner, aber auch der für die Wirtschafts- und Währungspolitik verantwortlichen Behörden und Regierungsstellen, über die Entwicklung von Preisen für Waren und Dienstleistungen im Zeitablauf, Veränderungen im Preisgefüge für einzelne Teilbereiche oder über Preisverschiebungen auf den In- und Auslandsmärkten (Kaufkraftparität).
IV. Darstellung: Die Ergebnisse des Preisstatistik können in Form von Durchschnittspreisen und Meßziffern oder Indizes (Preisindex) dargestellt werden. Es werden Preise und Preisindizes für die Land- und Forstwirtschaft, für gewerbliche Produkte (Erzeuger- und Großhandelspreise), Grundstoffe, Bauleistungen und Bauwerke, Bauland, Verkehrsleistungen, für die Lebenshaltung (Verbraucherpreise), für die Ein- und Ausfuhr berechnet. - Veröffentlichung: Fachserie 17, Reihen 1-11, Statistisches Bundesamt.

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Preisstaffeln
Preissteigerungsrücklage

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : Haftungsgenossenschaft | persönlicher Gebrauch | sekundäre Grundrechnung | Unbedenklichkeitsbescheinigung | Deutscher Landkreistag
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum