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Gemeinschuldner

1. Begriff: Schuldner, über dessen Vermögen Konkurs (oder Anschlußkonkurs) eröffnet ist. Der Gemeinschuldner braucht nicht Kaufmann zu sein. Bei Konkurseröffnung über das Vermögen a) einer OHG sind Gemeinschuldner alle Gesellschafter, b) einer KG nur die persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementäre), c) einer juristischen Person ist diese selbst Gemeinschuldner - 2. Rechte und Pflichten des G.: a) Mit der Konkurseröffnung verliert der Gemeinschuldner das Recht, sein zur Konkursmasse gehörendes (d. h. der Zwangsvollstreckung unterliegendes) inländisches Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen (§ 6 KO, ab 1. 1. 1999: § 80 InsO) an den Konkursverwalter. Rechtsbehandlungen, die der Gemeinschuldner nach Konkurseröffnung über zur Masse gehörende Gegenstände vornimmt, sind den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam (§ 7 KO, ab 1. 1. 1999: § 81 InsO). Leistung an Gemeinschuldner befreit den Leistenden von seiner Verbindlichkeit nur, wenn ihm die Konkurseröffnung unbekannt war. Andernfalls muß der Konkursverwalter nochmals Zahlungen verlangen (§ 8 KO, ab 1. 1. 1999: § 82 InsO). - b) Der Gemeinschuldner ist dem Konkursverwalter, dem Gläubigerausschuß und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung zur Auskunft verpflichtet. Er darf sich von seinem Wohnort nur mit Zustimmung des Gerichts entfernen (§ 101 KO, ab 1. 1. 1999 angemildert durch § 97 Abs. 3 InsO). Auf Antrag des Konkursverwalters oder eines Konkursgläubigers muß er eidesstattliche Versicherung ablegen (§ 125 KO, ab 1. 1. 1999: § 153 II InsO). - c) Die Handlungs-, insbes. Geschäftsfähigkeit des Gemeinschuldner wird nicht gemindert. Er bleibt fähig, neue Prozesse zu führen, Rechte zu erwerben und Pflichten einzugehen. - Während des Konkursverfahrens gemachter Vorerwerb ist bis zur Aufhebung des Konkursverfahrens für Konkursgläubiger nicht pfändbar (§ 14 I KO, ab 1. 1. 1999: § 89 InsO).

 

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