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Konkursgläubiger

I. Begriff: (mit Inkrafttreten der Insolvenzordnung ab 1. 1. 1999: Insolvenzgläubiger) Gläubiger, denen zur Zeit der Konkurseröffnung ein begründeter Vermögensanspruch an den Gemeinschuldner zusteht (§ 3, auch §§ 17, 26-28 KO, ab 1. 1. 1999: §§ 38, 103, 105 InsO). 1. Keine Konkursforderungen sind: Ansprüche rein familienrechtlicher Art auf eine persönliche Leistung, nicht durch Zwangsvollstreckung erzwingbare Ansprüche, Zinsen und Kosten für die Zeit nach Konkurseröffnung, Rechte auf Aussonderung oder Absonderung, Masseansprüche. - 2. Behandlung der einzelnen Ansprüche: a) Neben der Kapitalforderung werden mit demselben Rang eingesetzt die vor Konkurseröffnung erwachsenen Kosten, Vertragsstrafen und Zinsen (§ 62 KO, ab 1. 1. 1999: § 39 III InsO); b) betagte Forderungen gelten als fällig, betagte unverzinsliche werden um Zwischenzinsen gekürzt (§ 65 KO, ab 1. 1. 1999: § 41 InsO); c) Forderungen, die nicht auf Geld lauten, deren Geldbetrag unbestimmt oder ungewiß ist, sind mit dem Schätzungswert einzusetzen, wiederkehrende fällige Leistungen werden kapitalisiert (§§ 69, 70 KO, ab 1. 1. 1999: §§ 45, 46 InsO); auflösend bedingte Forderungen werden wie unbedingte behandelt, aufschiebend bedingte berechtigen nur zur Sicherung (§§ 66, 67, 154, 168 KO, ab 1. 1. 1999: §§ 42, 189-191 InsO); e) haften mehrere Gemeinschuldner als Gesamtschuldner, so kann der Gläubiger die Forderung in jedem Verfahren geltend machen (§ 68 KO, ab 1. 1. 1999: § 43 InsO).
II. Verfahren: 1. Anmeldung: Jeder Konkursgläubiger hat das Recht, die Einleitung des Konkursverfahrens zu beantragen. Der Konkursantrag bedarf eines Rechtschutzbedürfnisses, das bei einer ausstehenden geringfügigen Forderung fehlt. Nach der Rechtsprechung läßt z. B. eine ausstehende Gehaltsforderung von 1500 DM das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen. Es besteht keine Pflicht, sich an dem Verfahren zu beteiligen. Wer die Anmeldung beim Konkursgericht unterläßt, wird bei den Verteilungen nicht berücksichtigt. Ein bestätigter Zwangsvergleich wirkt auch für und gegen ihn. - Kein Konkursgläubiger kann Einzelvollstreckungen während des Konkursverfahrens in die Masse oder das konkursfreie Vermögen des Gemeinschuldners betreiben (§ 14 KO, ab 1. 1. 1999: § 89 InsO). - 2. Befriedigung der K., wenn die Teilungsmasse nach Ausscheidung der nicht zur Masse gehörenden Gegenstände, Geltendmachung der Absonderungsrechte und Vorwegbefriedigung der Masseansprüche ermittelt ist, nach einer bestimmten Reihenfolge (§ 61 KO) in aus sozialen und fiskalischen Gründen bevorrechtigten Rangklassen: (1) Ansprüche wegen Rückständen für das letzte Jahr vor Konkurseröffnung, sofern keine Masseschulden (Massegläubiger II 2) vorliegen: (a) der Sozialplanansprüche der Arbeitnehmer nach dem Gesetz über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren; (b) der Arbeitnehmer, der im Rahmen betrieblicher Berufsbildung und in Heimarbeit Beschäftigten sowie der ihnen Gleichgestellten auf die ihnen zustehenden Bezüge; (c) der Arbeitnehmer auf Entschädigung aus einer Wettbewerbsabrede; (d) der Handelsvertreter (§ 92 a HGB) auf Vergütung und Provision, wenn der monatliche Durchschnitt einschl. der sozialen Abgaben 1000 DM nicht übersteigt; (e) der Berechtigten auf Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung; (f) der Träger der Sozialversicherung und der BfA auf Sozialversicherungsbeiträge. - (2) Öffentliche Abgaben des Bundes, Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände aus dem letzten Jahr vor Konkurseröffnung (z. B. Lastenausgleichsabgaben). - (3) Forderungen der Kirchen und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts aus dem letzten Jahr vor Konkurseröffnung. - (4) Forderungen der Ärzte, Apotheker, Krankenanstalten, Hebammen aus dem letzten Jahr vor Konkurseröffnung. - (5) Forderungen der Kinder oder anderer Pflegebefohlener für Ansprüche aus der gesetzlichen Vermögensverwaltung. - (6) Alle übrigen (nicht bevorrechtigten) Forderungen. Zu diesen gehören auch Ansprüche auf Arbeitsentgelt entsprechend (1), soweit sie aus weiter zurückliegender Zeit stammen; ebenso Ansprüche von Vorstandsmitgliedern oder anderen Organpersonen. Die Forderungen in einer Klasse haben untereinander gleichen Rang. Gleichrangige Forderungen werden nach dem Verhältnis ihrer Beträge berichtigt. - Oft erschöpft sich die Masse schon bei Verteilung an die Konkursgläubiger der ersten und zweiten Rangklasse (darum Vorrecht des Fiskus erheblich angegriffen). Die ab 1. 1. 1999 geltende Insolvenzordnung sieht deshalb keine bevorrechtigten Gläubiger mehr vor.

 

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