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Heimarbeit

I. Gesetzliche Grundlage: Heimarbeitsgesetz vom 14. 3. 1951 (BGBl I 191) m. spät. Änd.; Sonderrecht für die Regelung der Arbeitsverhältnisse von in Heimarbeit beschäftigten arbeitnehmerähnlichen Personen.
II. Inhalt: 1. Personenkreis: Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende; im Falle eines sozialen Schutzbedürfnisses können diesen weitere Personen mit ähnlichen Eigenschaften und Zwischenmeister durch von der obersten Landesarbeitsbehörde errichtete Heimarbeitsausschüsse, die Unterausschüsse bilden können (§§ 1-4 HAG), gleichgestellt werden. Die in Heimarbeit Beschäftigten sind nicht eigentlich Arbeitnehmer. Das allgemeine Arbeitsschutzrecht und auch das sonstige Arbeitsrecht gelten nicht. - 2. Schutzbestimmungen des HAG: Neben allgemeinen Schutzvorschriften, Arbeitszeitschutz und Gefahrenschutz (§§ 6-16 HAG), ist der Entgelt- und Kündigungsschutz eingeführt (§§ 17-29 HAG). - a) Entgelte für Heimarbeit sind gundsätzlich nicht nach Arbeitsstunden, sondern nach Mengen zu bemessen (Stückgeldakkord). Die Entgeltfestlegung erfolgt i. d. R. durch die Heimarbeitsausschüsse mit der Wirkung allgemein verbindlicher Tarifverträge, selten durch Tarifvertrag. - Überwachung ordnungsmäßiger Entgeltzahlung durch staatliche Entgeltprüfer. - Haftung für das Entgelt neben einem etwa eingeschalteten Zwischenmeister durch den Auftraggeber. Entgeltansprüche gegen beide können von der obersten Landesarbeitsbehörde im eigenen Namen mit Wirkung für und gegen den in Heimarbeit Beschäftigten oder Gleichgestellten geltend gemacht werden. - b) Kündigungsschutz: Für in Heimarbeit Beschäftigte, die länger als vier Wochen tätig waren, eine Frist von zwei Wochen. Diese Frist erhöht sich bei überwiegender Beschäftigung bei einem Auftraggeber oder Zwischenmeister von vier Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats je nach Beschäftigungsdauer bis zu sieben Monaten zum Monatsende nach zwanzigjähriger Beschäftigung (§ 29 HAG). Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. - Mindestentgelt während der Kündigungsfrist (auch bei Ausgabe einer geringeren Arbeitsmenge): 1/12 - 14/12 des Gesamtentgelts aus den der Kündigung vorausgehenden 24 Wochen. - c) Urlaub: Es gilt grundsätzlich das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Heimarbeiter und Gleichgestellte erhalten von ihrem Auftraggeber oder, falls sie von einem Zwischenmeister beschäftigt werden, von diesem bei einem Anspruch auf 24 Urlaubstage ein Urlaubsentgelt von 9,1 des in der Zeit vom 1. 5. bis 30. 4. des folgenden Jahres verdienten Arbeitsentgeltes vor Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. Einzelheiten in § 12 BUrlG. - d) Mutterschutzgesetz (Mutterschutz) gilt grundsätzlich auch für Heimarbeiterinnen. - e) Verstöße werden als Straftat oder als Ordnungwidrigkeit nach den §§ 31 ff. HAG geahndet.
III. Sondervorschriften für Kinder und Jugendliche: 1. Kinder dürfen nicht beschäftigt werden. - 2. Der Auftraggeber hat dem Jugendlichen für jedes Kalenderjahr bezahlten Urlaub zu gewähren, dessen Dauer sich nach dem Alter des Jugendlichen richtet. Zur Dauer und der davon abhängigen Höhe des Urlaubsentgelts vgl. im einzelnen § 19 IV JArbSchG. Vgl. im einzelnen Jugendschutz.

 

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