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Kapitalforderung

I. Begriff: Forderung, die auf Zahlung von Geld gerichtet ist (z. B. Darlehens- und Hypothekenforderung, Spar- und Bankguthaben, Geldforderung aus Warenlieferungen, Vermögenseinlage des stillen Gesellschafters, Tantiemeforderung). - Gegensatz: Forderung auf nichtmonetäre Leistungen (z. B. Forderung auf Waren, auf Wertpapiere, Dienstleistungen).
II. Steuerbilanz: 1. Grundsätze: Kapitalforderung können nach Wahl des Bilanzierenden im Einzel-, im Pauschal- oder im gemischten Verfahren bewertet werden, soweit dies mit den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung übereinstimmt. Das Einzelverfahren ergibt die zutreffendsten Werte. Das Pauschalverfahren darf nur angewendet werden bei K., die nach ihrer Art, der Person des Schuldners und/oder ihrer Laufzeit zusammengefaßt werden können. Pauschalwertberichtigungen beruhen auf einer Schätzung des Ausfallrisikos auf der Grundlage der Erfahrungen der Vergangenheit. Kapitalforderung sind grundsätzlich mit den Anschaffungskosten anzusetzen (§ 6 I Nr. 2 EStG), das ist i. d. R. der Nennbetrag, der von dem Schuldner bei Fälligkeit gefordert werden kann. Ein Agio gehört zu den Anschaffungskosten. - 2. Anstelle der Anschaffungskosten können Kapitalforderung mit dem niedrigeren Teilwert angesetzt werden. Die Wertminderung muß, auf objektive Verhältnisse gestützt, geschätzt werden. Gehört die K., was die Regel sein dürfte, zum Umlaufvermögen und ermittelt der Steuerpflichtige seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (§ 5 I EStG), so besteht für den Bilanzierenden eine Verpflichtung zur Teilwertabschreibung. Durch die Wertberichtigung können berücksichtigt werden: das allgemeine Ausfallwagnis bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, Reklamationen, Zinsverluste durch verspäteten Geldeingang, Beitreibungskosten, Zinsverlust einer zinslosen oder unterverzinslichen K., Skontoabzug durch Kunden. - 3. Kapitalforderung in ausländischer Währung sind mit dem Kurs am Bilanzstichtag in DM umzurechnen.
III. Bewertungsgesetz: Kapitalforderung können nicht in Betracht kommen als Teile von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und von Grundvermögen, wohl aber als Teile des Betriebsvermögens und des sonstigen Vermögens. - 1. Kapitalforderung im sonstigen Vermögen: a) Soweit Kapitalforderung nicht aufschiebend bedingt sind (Bedingung II), sind sie nach den tatsächlichen Verhältnissen am Bewertungsstichtag grundsätzlich mit dem Nennbetrag anzusetzen (§ 12 BewG). Das ist i. d. R. der Betrag, der nach dem Inhalt des Schuldverhältnisses bei Fälligkeit von dem Schuldner gefordert werden kann. Ein Agio ist zusätzlich zum Nennbetrag zu erfassen, ein Disagio rechtfertigt für sich allein noch keinen Ansatz unter dem Nennbetrag. Eine am Stichtag bereits teilweise getilgte Kapitalforderung ist nur noch mit dem Rest-Nennbetrag anzusetzen. Passive Wertberichtigungsposten von Kapitalforderung (Delkredere) sind unmittelbar bei dem Wertansatz auf der Aktivseite zu berücksichtigen. b) Die Bewertung kann vom Nennbetrag abweichen, wenn besondere Umstände einen geringeren oder höheren Wert rechtfertigen. Abweichungsursachen können sein: (1) Unter- oder Überverzinslichkeit: (a) Für unverzinsliche Kapitalforderung mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ist der Barwert anzusetzen (§ 12 III BewG), wenn der Unverzinslichkeit keine anderen wirtschaftlichen Vorteile gegenüberstehen. (b) Der Nennwert niedrig verzinslicher Kapitalforderung (Zinssatz unter 3%) ist um den Kapitalwert des jährlichen Zinsverlustes zu kürzen, wenn die Realisierbarkeit der Kapitalforderung für mindestens vier Jahre eingeschränkt oder ausgeschlossen ist und der Unterverzinslichkeit keine anderen wirtschaftlichen Vorteile gegenüberstehen. (c) Für hochverzinsliche Kapitalforderung (Zinssatz über 8%) gelten die Grundsätze unter (b) analog. (2) Bonität des Schuldners: Uneinbringliche Kapitalforderung bleiben außer Ansatz, ein erwarteter Teilausfall ist zu schätzen. (3) Kapitalforderung in ausländischer Währung sind nach den amtlichen Umrechnungskursen in DM umzurechnen. c) Außerdem sind folgende Besonderheiten zu beachten: (1) Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen werden bei Nachweis des Rückkaufswerts mit diesem, sonst mit 2/3 der eingezahlten Prämien oder Kapitalbeiträge bewertet (§ 12 IV BewG). (2) Hängt die Fälligkeit vom Tod einer Person ab, so wird die Laufzeit entsprechend der mittleren Lebenserwartung angenommen. - 2. Kapitalforderung im Betriebsvermögen sind mit dem Steuerbilanzwert anzusetzen.

 

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