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Grundvermögen

1. Begriff des BewG für Zwecke der Substanzsteuer. Grundvermögen ist eine der zum Gesamtvermögen gehörenden Vermögensarten. Grundvermögen umfaßt nur den Grundbesitz (i. S. d. BewG), der weder zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen noch zum Betriebsvermögen (konkret: Betriebsgrundstücke) gehört. - 2. Bewertung: a) Bewertungsgegenstand des Grundvermögen sind: (1) der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör; (2) das Erbbaurecht; (3) das Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht, Teilerbbaurecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz (§ 68 BewG). Nicht dazu gehören Betriebsvorrichtungen. b) Jedes selbständige Grundstück, für das ein Einheitswert festzustellen ist, bildet eine wirtschaftliche Einheit.

 

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