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Sammelantrags-Datenträger-Verordnung (SaDV)

Verordnung über die Übermittlung von Sammelanträgen auf Vergütung von Körperschaftsteuer und Erstattung von Kapitalertragsteuer auf maschinell verwertbaren Datenträgern i. d. F. vom 10. 05. 1995 (BGBl I 684). Die im Einkommensteuergesetz vorgesehenen Sammelanträge der Vertreter von Anteilseignern (Sammelantragsteller) auf Vergütung von Körperschaftsteuer und Erstattung von Kapitalertragsteuer können nach Zulassung durch das Bundsamt für Finanzen auf maschinell verwertbaren Datenträgern gestellt werden (Datenübermittlung). Die mit der Erstellung der Datenträger beauftragten Stellen gelten als (1) Kopfstelle, wenn die Datenträger im Rahmen des Unternehmens des Sammelantragstellers für mehrere Betriebstätten erstellt werden; (2) anderes Unternehmen, wenn die Datenträger von einem anderen Unternehmen erstellt werden und (3) eigene Datenverarbeitungsstelle des Sammelantragstellers in allen anderen Fällen. Jeder zu übermittelnde Datenträger muß den in § 4 SaDV aufgeführten Angaben versehen sein. Die Daten sind nach § 5 SaDV zu sichern. Zuständig für die Annahme der Datenträger ist das Bundesamt für Finanzen. Die Datenübermittlung durch einen Sammelantragsteller bedarf der Zulassung, die schriftlich zu beantragen ist und vom Bundesamt für Finanzen durch schriftlichen Verwaltungsakt zu erteilen oder abzulehnen ist. Der Widerruf der Zulassung ist nach § 11 SaDV möglich. Nach Stellung des Zulassungsantrags oder nach Erteilung der Zulassung zur Datenübermittlung ist das Bundesamt für Finanzen jederzeit berechtigt, die für die Ermittlung und Übermittlung der Daten bestimmten Arbeitsanleitungen und Programme des Sammelantragstellers, der Kopfstelle oder des anderen Unternehmens zu prüfen. Für aufgrund unrichtiger Verarbeitung oder Übermittlung der Daten zu unrecht vergütete Körperschaftsteuer oder erstattete Kaiptalertragsteuer haftet der Sammelantragsteller.

 

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