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Annahme

I. Annahme der Erbschaft: Formfreie, ausdrückliche oder aus den Umständen zu entnehmende Erklärung, die Erbschaft behalten zu wollen (z. B. durch Antrag auf Erteilung des Erbscheins, Veräußerung von Erbschaftsgegenständen etc.). Die Annahme setzt Geschäftsfähigkeit voraus und kann nicht unter Bedingung oder Zeitbestimmung erfolgen; sie enthält Verzicht auf Recht der Ausschlagung (§ 1943 BGB).
II. Annahme eines Vertragsangebots: Vgl. Vertrag I 4.
III. Annahme eines Wechsels: Vgl. Akzept.

 

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