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Erbschein

gerichtliches Zeugnis, das dem Erben auf Antrag vom Nachlaßgericht über sein Erbrecht erteilt wird; gesetzlich geregelt in §§ 2353 ff. BGB. Der Erbschein enthält das Erbrecht, ggf. die Größe des Erbteils sowie eine etwa angeordnete Nacherbschaft oder Testamentsvollstreckung. Dem Erbschein kommt zum Schutze gutgläubiger Dritter i. d. R. die Rechtsvermutung (öffentlicher Glaube des Grundbuchs) zu, daß demjenigen, der im Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das Erbrecht zustehe und daß er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt sei. - Unrichtiger Erbschein ist von Amts wegen einzuziehen und ggf. für kraftlos zu erklären.

 

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