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Verfolgungsrecht

im Konkursrecht das Recht des Verkäufers oder Einkaufskommissionärs, an den Gemeinschuldner abgesandte, noch nicht vollbezahlte Waren zurückzufordern, auch wenn dieser ausnahmsweise schon vor der Übergabe Eigentümer geworden ist (z. B. bei Übertragung mittels Traditionspapiers oder Abtretung des Herausgabeanspruchs, § 931 BGB), sofern sie vor der Eröffnung des Konkursverfahrens noch nicht in dessen Gewahrsam gelangt sind (§ 44 KO).

 

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