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Gewahrsam

I. Bürgerliches Recht: Die tatsächliche Sachherrschaft. Der Gerichtsvollzieher darf i. a. nur Sachen pfänden, an denen der Schuldner Gewahrsam hat (§ 808 ZPO).
II. Erbschaftsteuerrecht: Darüber hinausgehend nach seiner wirtschaftlichen Bedeutung ausgelegter Begriff; umfaßt auch die geschäftsmäßige Verwahrung oder Verwaltung fremden Vermögens. Personen, die Vermögen des Erblassers in Gewahrsam haben, sind verpflichtet, dieses binnen einem Monat dem Finanzamt anzumelden (§ 187 a AO, § 5 ErbStDV).

 

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