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Ausfuhrlizenz

Exportlizenz, nach EG-Recht für landwirtschaftliche Erzeugnisse erforderlich, die gemeinsamen Marktorganisationen unterliegen und in Länder außerhalb der EG ausgeführt werden sollen. Ausfuhrlizenz sollen es den zuständigen Stellen ermöglichen, eine Vorausschau über die zu erwartende Ausfuhr zu erhalten, um ggf. gebotene Maßnahmen anzuwenden. Erteilung durch das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft (Frankfurt a. M.) und die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bonn); i. d. R. nach Stellung einer Kaution. Ausfuhrlizenz berechtigen und verpflichten den Ausführer zur Ausfuhr der in der Lizenz genannten Waren innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lizenz; bei nicht oder nicht fristgemäß durchgeführter Ausfuhr (außer in Fällen höherer Gewalt) verfällt die Kaution. - Teil II der Ausfuhrliste nennt die Waren, auf die sich die in § 6 AWV angeordneten Beschränkungen beziehen. Die Waren sind in Spalte 1 mit den Warennummern und in Spalte 2 mit den Warenbenennungen des Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik bezeichnet. Waren, deren Ausfuhr gem. § 6 I AWV in Drittländer ohne Genehmigung nur dann zulässig ist, wenn sie den vorgeschriebenen Qualitätsnormen entsprechen, sind in Spalte 3 mit "G" gekennzeichnet. Waren, deren Ausfuhr gem. § 6 II AWV in Drittländer ohne Genehmigung nur dann zulässig ist, wenn sie den vorgeschriebenen Qualitätsnormen entsprechen und die festgesetzten Mindestpreise nicht unterschreiten, sind in Spalte 3 mit "GJ" gekennzeichnet.

 

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