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Ausführer

Begriff des Außenwirtschaftsrechts. Ausführer ist, wer Waren nach fremden Wirtschaftsgebieten verbringt oder verbringen läßt (§ 8 AWV). Liegt der Ausfuhr ein Ausfuhrvertrag mit einem Gebietsfremden zugrunde, so ist nur der gebietsansässige Vertragspartner Ausführer Wer lediglich als Spediteur oder Frachtführer oder in einer ähnlichen Stellung beim Verbringen von Waren tätig wird, ist nicht Ausführer - Vgl. auch Ausfuhrhändler.

 

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