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Herausgabeanspruch

Anspruch auf Herausgabe einer Sache. Herausgabeanspruch kann auf verschiedenen Rechtsgründen beruhen. - Nach BGB sind folgende Herausgabeanspruch - auch nebeneinander - möglich: (1) Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen den zum Besitz nicht berechtigten Besitzer, § 985 BGB (Eigentum IV); (2) Herausgabeanspruch des früheren Besitzers, dem der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen worden ist, § 861 BGB (Besitzschutz); (3) Herausgabeanspruch des früheren, besser berechtigten Besitzers gegen den jetzigen, schlechter berechtigten Besitzer (§ 1007 BGB); (4) Herausgabeanspruch des Vermieters gegen den Mieter nach Beendigung der Mietzeit, § 556 BGB (Miete I 6); (5) Herausgabeanspruch des Verleihers gegen den Entleiher (Leihe), § 604 BGB; (6) Herausgabeanspruch des Hinterlegers gegen den Verwahrer (Verwahrungsvertrag), § 695 BGB; (7) Herausgabeanspruch des Erben gegen den Erbschaftsbesitzer, § 2018 BGB; (8) Herausgabeanspruch aufgrund einer ungerechtfertigten Bereicherung.

 

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