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Vermieterpfandrecht

dem Vermieter von Grundstücken wegen seiner Forderungen aus dem Mietverhältnis zustehendes gesetzliches Pfandrecht an den eingebrachten pfändbaren Sachen des Mieters (§§ 559 ff. BGB). - Geltendmachung des Vermieterpfandrecht nicht für künftige Entschädigungsforderungen oder den Mietzins für eine spätere Zeit als das laufende und folgende Mietjahr, bei Pfändung der Sache für einen anderen Gläubiger nicht für eine frühere Zeit als das letzte Jahr vor der Pfändung. - Abwendung durch Sicherheitsleistung zulässig. - Das Vermieterpfandrecht erlischt mit der Entfernung der Sachen, wenn sie nicht ohne Wissen oder gegen Widerspruch des Vermieters erfolgt. Soweit der Vermieter widersprechen kann, darf er die Entfernung mit Gewalt verhindern, ggf. auch binnen eines Monats seit Kenntnis im Klageweg Zurückschaffung bzw. Herausgabe verlangen. Kein Widerspruchsrecht, wenn die Entfernung im regelmäßigen Geschäftsbetrieb vorgenommen wird oder hinreichende Sicherung zurückbleibt.

 

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