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Pfändung

bei der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung die staatliche Beschlagnahme eines Gegenstandes oder einer Forderung zum Zwecke der Verwertung.
I. Pfändung von Sachen: 1. Pfändung wird dadurch bewirkt, daß der Gerichtsvollzieher die Sache in Besitz nimmt und, wenn er sie im Gewahrsam des Schuldners beläßt, ein Pfandsiegel anbringt (§§ 808 ff. ZPO). Er hat über die Pfändung ein Protokoll aufzunehmen. - 2. Pfändbar sind Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, ohne Rücksicht darauf, ob sie dem Schuldner gehören (ein unbeteiligter Dritter muß seine Rechte durch Erhebung der Drittwiderspruchsklage geltend machen), ferner Sachen des Schuldners, die sich im Gewahrsam eines zur Herausgabe bereiten Dritten befinden (bei Widerspruch des Dritten muß der Gläubiger den Herausgabeanspruch des Schuldners pfänden). - Sonderregeln bei Ehegatten (vgl. dort III). - Wertpapiere werden grundsätzlich wie Sachen behandelt; auch die Pfändung von fertiggestellten Exemplaren eines Buches, Schallplatten etc. unterliegt keinen urheberrechtlichen Beschränkungen. - 3. Bereits gepfändete Sachen können von anderen Gläubigern oder wegen anderer Forderungen im Wege der Anschlußpfändung erfaßt werden. - 4. Gegen das Verfahren des Gerichtsvollziehers ist der bei dem Amtsgericht anzubringende Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben. - Vgl. auch Unpfändbarkeit.
II. Pfändung von Forderungen und anderen Vermögensrechten: 1. Pfändung durch Zustellung eines bei dem Amtsgericht zu erwirkenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner (§§ 828 ff. ZPO). - 2. Beschränkungen bei der Pfändung von Arbeitseinkommen: Vgl. Lohnpfändung. - 3. Zur Pfändung einer Hypothek, Grund- oder Rentenschuld ist zudem Übergabe des Briefes (notfalls Wegnahme durch den Gerichtsvollzieher) oder bei Buchpfandrechten Eintragung im Grundbuch erforderlich (§ 830 ZPO). - 4. Auch Rechte und Ansprüche einer Lebensversicherung sind grundsätzlich pfändbar. Befriedigung des Gläubigers bis zur Höhe des Rückkaufwertes zur Zeit der Pfändung. Um den Versicherungsschutz zu erhalten, können Ehegatten und Kinder bzw. der Bezugsberechtigte (Bezugsberechtigung) mit Zustimmung des Versicherungsnehmers in den Versicherungsvertrag eintreten. Der Eintretende hat den Gläubiger bis zur Höhe des Rückkaufswertes zu befriedigen. - Nicht bzw. bedingt pfändbar sind bestimmte Bezüge aus Witwen-, Waisen- und Hilfskassen sowie Sterbegeldversicherungen bis zu 3600 DM (§ 850 b ZPO).

 

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