Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Lohnpfändung

Pfändung von Arbeitseinkommen. 1. Gesetzliche Regelung: Durch §§ 850 a - k ZPO (sozialpolitische Schutzvorschriften, die auch im öffentlichen Interesse erlassen sind) beschränkt. Die Lohn- oder Gehaltsforderungen gegen den Arbeitgeber sind durch §§ 850-850 h ZPO geschützt, sonstige Dienstleistungsvergütungen durch § 850 i ZPO, Forderungen gegen Geldinstitute auf Kosten aus Dienst- und Arbeitseinkommen durch § 850 k ZPO. Ein Verzicht auf Pfändungsschutz ist unzulässig. - Unter den Begriff des Arbeitseinkommens (§ 850 II und III ZPO) fallen insbes. alle fortlaufenden Dienst- und Arbeitsentgelte aus Dienst- und Arbeitsverträgen, einschl. der fortgezahlten Bezüge, Abfindungen nach §§ 9, 10 KSchG, Ruhestands- und Hinterbliebenenbezüge, Versicherungsrenten, die ein Ruhegehalt ersetzen oder ergänzen und Karenzentschädigungen. - 2. Pfändungsfreigrenzen: Gem. Gesetz vom 1. 4. 1992 (BGBl I 745 ff.) sind 1209 DM monatlich (279 DM wöchentlich, 55,80 DM täglich) pfändungsfrei. Der Betrag erhöht sich, wenn der Schuldner nahen Angehörigen Unterhalt gewährt, um 468 DM monatlich (108 DM wöchentlich, 21,60 DM täglich) für die erste und um 351 DM monatlich (81 DM wöchentlich, 16,20 DM täglich) für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person bis zu einem Höchstbetrag von 3081 DM monatlich (711 DM wöchentlich, 142,20 DM täglich). Eigenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten kann auf Antrag des Gläubigers vom Vollstreckungsgericht berücksichtigt werden. - Ist das Arbeitseinkommen höher als die danach unpfändbaren Beträge, so ergibt sich der zulässige Umfang der Lohnpfändung bei Einkommen bis 3796 DM monatlich (876 DM wöchentlich, 175,20 DM täglich) aus der L.-Tabelle (Anlage zu § 850 c ZPO). Der darüber hinausgehende Teil des Arbeitseinkommens ist voll pfändbar (vgl. im einzelnen § 850 c ZPO). - 3. Berechnung des pfändbaren Einkommens (§ 850 e ZPO): Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens ist vom Nettoeinkommen nach Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen auszugehen. Nicht mitzurechnen sind gewisse Teile des Arbeitseinkommens, die absolut unpfändbar sind nach § 850 a ZPO (z. B. Vergütungen für Überstunden zur Hälfte, Urlaubsgeld, soweit im Rahmen des Üblichen gezahlt, Weihnachtsgratifikationen bis 470 DM, soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigung, Gefahren- und Erschwerniszulagen). Bedingt pfändbar sind u. a. Renten wegen Körperverletzung und Unterhaltsrenten, die auf gesetzlichen Vorschriften beruhen (§ 850 b ZPO). - 4. Lohnpfändung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche: Dem Schuldner ist jedoch soviel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt bedarf (§ 850 d ZPO). - 5. Erfordern es besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder der besondere Umfang seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten, kann das Vollstreckungsgericht, wenn nicht überwiegende Interessen der Gläubiger entgegenstehen, eine abweichende Regelung treffen (§ 850 f ZPO). - 6. Auch das durch einen Lohnschiebungsvertrag verschleierte Arbeitseinkommen unterliegt der L.: Vgl. im einzelnen Lohnschiebung. - 7. Eine Lohnpfändung in Lohn- und Gehaltskonten, die über den pfändungsfreien Betrag hinausgeht, ist auf Antrag des Schuldners vom Vollstreckungsgericht aufzuheben (§ 850 k ZPO). - 8. Änderung der maßgebenden Verhältnisse: Ändern sich die für die Bestimmung des unpfändbaren Betrages maßgebenden Verhältnisse, so ist der Pfändungsbeschluß auf Antrag eines Beteiligten entsprechend zu ändern (§ 850 g ZPO).

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Lohnperiode
Lohnpolitik

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : Konvertierungsrisiko | Personenbeförderungsgesetz | konjekturale Anpassung | Sicherungszession | Interaktionsansätze
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum