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Ruhegehalt

1. Begriff des Beamtenrechts für die Gewährung von Pensionsbezügen an Beamte. Die Höhe des Ruhegehalt richtet sich nach der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit und den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen. Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltsfähiger Dienstzeit 1,875% der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, d. h. der dem Beamten zuletzt gezahlten Bezüge, insgesamt jedoch höchstens 75%. Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35% der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge (§ 14 Beamtenversorgungsgesetz). Vgl. auch Besoldung. - 2. Die Bezeichnung Ruhegehalt wird gelegentlich auch für Leistungen der betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung verwendet, die sich in vielen Fällen kaum mehr von den beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen unterscheiden. - 3. Steuerliche Behandlung: Vgl. Versorgungsbezüge.

 

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