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Besoldung

Vergütung des Beamten für seine Dienste. - Rechtsgrundlage: Bundesbesoldungsgesetz i. d. F. vom 21. 9. 1994 (BGBl I 409) m. spät. Änd. - Aufbau: Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge: Grundgehalt, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, Ortszuschlag (vgl. untenstehende Tabelle), Amtszulagen, Stellenzulagen, Auslandsdienstbezüge. Zur Besoldung gehören als sonstige Bezüge: Anwärterbezüge, jährliche Sonderzuwendungen, jährliches Urlaubsgeld. Nach dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung i. d. F. vom 23. 5. 1975 (BGBl I 1173) m. spät. Änd. wird jährlich im Dezember eine Sonderzuwendung, bestehend aus Grundbetrag (95% der Dienstbezüge für Dezember) und Sonderbetrag von 50 DM für jedes kinderzuschlagsberechtigte Kind, und nach dem Urlaubsgeldgesetz vom 15. 11. 1977 (BGBl I 2120) m. spät. Änd. jährlich im Juli ein Urlaubsgeld, das 650 DM für die Besoldungsgruppen A1 bis A8, im übrigen 500 DM beträgt, gewährt. - Zu unterscheiden: Besoldungsordnung A (für aufsteigende Gehälter); Besoldungsordnung B (für feste, vom Besoldungsdienstalter unabhängige Gehälter); Besoldungsordnung C (für Professoren und Hochschuldozenten an Hochschulen); Besoldungsordnung R (für Richter und Staatsanwälte). - Vgl. Übersichten "Bundesbesoldungsordnung".

 

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