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Regreßverzicht der Feuerversicherer

nach § 67 VVG und anderen Vorschriften gehen Schadensersatzansprüche (Schadensersatz) des Versicherungsnehmers gegen Dritte auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Auf diese Regreßansprüche verzichten die Versicherer unter besonderen Voraussetzungen bei Schäden der Feuerversicherung. Dieser Verzicht ist summenmäßig begrenzt; er gilt nur, wenn und soweit die Regreßansprüche die Regeldeckungssumme der Haftpflichtversicherung überschreiten (z. Zt. 200 000 DM) und soweit sie nicht über eine Höchstgrenze hinausgehen (z. Zt. 400 000 DM). - Vgl. auch Feuer-Haftungsversicherung.

 

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