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Hilfsgeschäfte

1. Begriff: Gelegentliche Geschäfte, die dazu dienen, die eigentliche gewerbliche oder berufliche Tätigkeit eines Unternehmens fortzuführen oder aufrechtzuerhalten. - Beispiel: Ein Handelsvertreter veräußert einen unbrauchbar gewordenen Kraftwagen, um einen neuen zu kaufen; eine Stoffabrik veräußert Abfälle, ein Verlag Altpapier, eine Fabrik alte Maschinen als Schrott. - 2. Umsatzsteuerrecht: Hilfsgeschäfte im umsatzsteuerlichen Sinne sind Geschäfte, die nicht den eigentlichen Gegenstand des Unternehmens bilden (z. B. die Veräußerung von Anlagevermögen). Dennoch handelt es sich um Leistungen, die im Rahmen des Unternehmens erbracht werden, so daß Hilfsgeschäfte zu steuerbaren Umsätzen führen. Ein Unternehmer, der für die Umsätze im Rahmen seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit Umsatzsteuerfreiheit oder den ermäßigten Steuersatz in Anspruch nehmen kann, muß Hilfsgeschäfte mit dem Regelsteuersatz für die betreffenden Hilfsumsätze versteuern. Bestimmte Hilfsgeschäfte werden bei der Berechnung des Gesamtumsatzes (Kleinunternehmer, Istversteuerung) nicht berücksichtigt (§ 19 I S. 2 UStG).

 

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