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Vollstreckungsgericht

1. Das Amtsgericht, das zur Entscheidung in Zwangsvollstreckungssachen zuständig ist und selbst bestimmte Vollstreckungshandlungen vornehmen kann (§ 764 ZPO). Ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfindet, ausgenommen bei der Pfändung von Geldforderungen und anderen Vermögensrechten, für die das Gericht des allgemeinen Gerichtsstandes des Schuldners zuständig ist, sowie im Verfahren wegen Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, für das sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Schuldners bestimmt. - Rechtsmittel: Gegen Entscheidungen des Vollstreckungsgericht ist sofortige Beschwerde, u. U. auch zunächst Erinnerung zulässig. - Auch im Zwangsvollstreckungsverfahren können gewisse Einwendungen nur durch Klage bei dem Prozeßgericht geltend gemacht werden: Vgl. Drittwiderspruchsklage, Vollstreckungsgegenklage. - 2. Soweit die ZPO bei einer Vollstreckung im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeit Anwendung findet, ist Vollstreckungsgericht das Verwaltungsgericht des ersten Rechtszuges (§ 167 I VwGO).

 

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