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Vollstreckungsgegenklage

Vollstreckungsabwehrklage, Klage zur Geltendmachung materiell-rechtlicher Einwendungen (z. B. Zahlung) gegen einen Vollstreckungstitel. Sie ist auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus dem Titel gerichtet (§ 767 ZPO). - Es können grundsätzlich nur solche Einwendungen erhoben werden, die nach Schluß der letzten mündlichen Verhandlungen entstanden sind und die nicht mehr durch Einlegung eines Rechtsmittels oder Einspruchs geltend gemacht werden konnten (Ausnahme bei Prozeßvergleichen und vollstreckbaren Urkunden; §§ 797, 797 a ZPO). - Zuständig für die gegen den Gläubiger zu erhebende Klage ist i. d. R. das Gericht, bei dem der Prozeß in erster Instanz anhängig war; auf Antrag des Schuldners kann das Gericht die Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über die Vollstreckungsgegenklage anordnen (§ 769 ZPO).

 

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