Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Prozeßvergleich

ein nach Klageerhebung (oder Einleitung des Prozeßkostenhilfeverfahrens; Prozeßkostenhilfe) zwischen den Parteien, evtl. unter Beitritt eines Dritten, geschlossener Vergleich über die Beendigung des Rechtsstreits, der auch über den Prozeßstoff hinausgehende Ansprüche zum Gegenstand haben kann. Der Prozeßvergleich ist ein Vollstreckungstitel (§ 794 I Nr. 1 ZPO). - Der Prozeßvergleich wahrt jede etwa vorgeschriebene Form, z. B. öffentliche Beurkundung. - Wird über die Kosten nichts vereinbart, so sind diese nach § 98 ZPO als "gegeneinander aufgehoben" anzusehen: Teilung der Gerichtskosten; ihre außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst.

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Prozeßtheorien
Prozeßvertretung

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : Terms of Trade | cif-Kalkulation | Europäisches Markenamt | Buchwertabschreibung | Krankenkassenwahlrecht
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum